Umsetzung der 16. AMG-Novelle

Antibiotikaminimierungskonzept: Weniger Antibiotika dank gesunder Tiere

Häufig gestellte Fragen Tierhalter

Bestandsuntergrenzen

Was sind die Bestandsuntergrenzen und beziehen sie sich auf die Nutzungsart der Masttiere oder nur auf die Tierart?

Die 16. AMG-Novelle ermöglicht die Festlegung von Bestandsuntergrenzen mit Hilfe einer Verordnung. Die Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung (TAMMitDurchV) sieht vor, dass Betriebe bis zu einer bestimmten Betriebsgröße von der Meldeverpflichtung ausgenommen werden.

  • 20 Rinder (20 Mastkälber und 20 Mastrinder),
  • 250 Schweine (250 Mastferkel und 250 Mastschweine),
  • 1.000 Puten
  • 10.000 Hähnchen

Die Grundlage ist die im Halbjahr durchschnittlich gehaltene Tierzahl .

Die Bestandsuntergrenzen beziehen sich auf die Nutzungsart. Es können also bis zu 250 Mastschweine und 250 Mastferkel (bzw. 20 Mastkälber und 20 Mastrinder) gleichzeitig in einem Betrieb gehalten werden, ohne dass dieser Betrieb über die Bestandsuntergrenzen kommt.

Die Zahlen der Bestandsuntergrenzen sind verbindlich.

Darf in einem Betrieb eine Nutzungsart, die unter den Bestandsuntergrenzen liegt, als mitteilungspflichtig gemeldet werden?

Nein, Betriebe mit "nicht mitteilungspflichtigen" Nutzungsarten (unter den Bestandsuntergrenzen) dürfen diese nicht als "mitteilungspflichtig" melden bzw. müssen eine bereits durchgeführte Meldung als "mitteilungspflichtig" stornieren (Anleitung). Sie können die Nutzungsart als "nicht mitteilungspflichtig" eintragen, wenn Sie die HIT-Datenbank trotzdem nutzen wollen.

Wie viele Sauen können von einem Ferkelerzeuger gehalten werden, ohne dass die Bestandsuntergrenzen überschritten werden? Beispielrechnung-Bestandsuntergrenze von 250 Mastferkeln

Ferkelerzeuger müssen ihren Bestand melden, sofern sie durchschnittlich mehr als 250 Ferkel (ab dem Absetzen bis 30 kg) im Betrieb halten.

Ein Beispiel zur Berechnung der Bestandsuntergrenze:

 Die durchschnittliche Tierzahl ist die Summe der Tiertage geteilt durch die Tage im Halbjahr Klammer auf  Klammer zu.

250 Mastferkel x 180 Tage = 45.000 Tiertage im Halbjahr

  • Jedes Ferkel wird mit 28 Tagen abgesetzt.
  • Mit 11 Wochen (77 Tagen) werden die Ferkel verkauft.
  • Jedes abgesetzte Ferkel bleibt 49 Tage (77 - 28 Tage = 49 Tage) als Mastferkel im Bestand.
  • Von einer Sau werden 23 Ferkel (10,5 Ferkel x 2,2 Würfe) pro Jahr abgesetzt.
  • Die 23 Ferkel einer Sau sind 1127 Tiertage (49 Tage x 23 Tiere) pro Jahr, d.h. 564 Tiertage im Halbjahr im Bestand.

Anzahl der Sauen ist 45000 Tiertage gteilt durch 564 Tiertage ergibt dann 80 Sauen.

Wie viele Milchkühe und Kalbinnen können von einem Betrieb mit kurzzeitiger Aufzucht der männlichen Kälber gehalten werden, ohne dass die Bestandsuntergrenzen überschritten werden? Beispielrechnung - Bestandsuntergrenze von 20 Mastkälbern

Betriebe, die Milchkühe und Kalbinnen halten, sind für die Nutzungsart Mastkälber meldepflichtig, sofern sie durchschnittlich mehr als 20 Mastkälber (ab dem Absetzen bis 8 Monate) im Betrieb halten. Da weibliche Tiere als Milchkühe aufgezogen werden, zählen nur die männlichen Kälber als Mastkälber.

Ein Beispiel zur Berechnung der Bestandsuntergrenze:

Die durschnittliche Tierzahl ist die Summe der Tiertage geteilt durch die Tage im Halbjahr Klammer auf 180 Klammer zu.

20 Mastkälber x 180 Tage = 3.600 Tiertage

  • Jedes Kalb ist 10 Wochen (70 Tage) im Bestand

Die durchschnittliche Anzahl der Mastkälber wird folgendermaßen berechnet:

3.600 Tiertage geteilt durch 70 Tage ergibt ungefähr 50 männliche Mastkälber.

  • 50 männliche Kälber + 50 weibliche Kälber = 100 Kälber im Halbjahr.
  • 100 Kälber im Halbjahr entsprechen 200 Kälbern im Jahr.
  • Jede Kuh bekommt ein Kalb pro Jahr.

Milchviehbetriebe mit bis zu 200 Tieren (Milchkühe und Kalbinnen) unterliegen nicht der Meldepflicht.

Datenbank

Was ist die Antibiotikadatenbank?

Die Antibiotikadatenbank ist der HI-Tierdatenbank angegliedert. Alle zu meldenden Daten können hier eingetragen werden.

Wie erhält der Tierhalter Zugang zur Antibiotika-Datenbank?

Die Antibiotika-Datenbank wird unter https://www1.hi-tier.de/HitCom/login.asp aufgerufen. Für den Zugang muss sich der Tierhalter mittels seiner Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und einer PIN autorisieren. Die Registriernummer erhält der Tierhalter beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die PIN wird durch das LKV Bayern, http://www.lkv.bayern.de/ vergeben. Nach erfolgter Autorisierung findet man die Antibiotika-Datenbank unter „Auswahlmenü Tierarzneimittel / Antibiotika (TAM)“. Dort sind verschiedene Eingabemasken eingerichtet, mit deren Hilfe die Mitteilungen über die Masttierhaltung, die Anwendung von Antibiotika und die Veränderungen im Tierbestand eingegeben werden können.

Können die Daten auch elektronisch in die Antibiotikadatenbank übertragen werden?

Für die elektronische Datenübertragung werden Schnittstellenbeschreibungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Hier finden Sie aktuelle Informationen:

Daten/Datenschutz

Wie sicher sind die Daten, die gemeldet werden?

Für die Anmeldung in der Datenbank sind die VVVO-Nummer und eine persönliche PIN nötig. Jeder Tierhalter kann nur die Daten seines Betriebes einsehen. Der Tierhalter kann den Tierarzt oder Dritte zur Antibiotikameldung beauftragen. Dies muss der Behörde gegenüber angezeigt werden. Der Tierhalter muss dem Dritten eine Vollmacht erteilen, Daten zu seinem Betrieb in die Antibiotikadatenbank eintragen und lesen zu dürfen. Das Veterinäramt kann die gesetzlich geforderten Daten einsehen, andere Personen haben keinen Zugriff.

Kann der Tierhalter seine Daten jederzeit einsehen?

Ja, der Tierhalter kann seine Daten jederzeit einsehen. Zweimal jährlich werden die Therapiehäufigkeiten der Betriebe berechnet und daraus die bundesweit geltenden Kennzahlen 1 und 2 ermittelt. Bis zum 31. März /30. September jeden Jahres werden die Kennzahlen in der HIT-Datenbank und im Bundesanzeiger bereitgestellt.

Wie lange werden die im Rahmen der 16. AMG-Novelle gemeldeten und ermittelten Daten aufbewahrt?

Im Rahmen der 16. AMG-Novelle ermittelte Daten (u. a. Tierbewegungen, Arzneimittelanwendungen, Therapiehäufigkeit) sind von den Behörden für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 30. Juni oder des 31. Dezember desjenigen Halbjahres, in dem die bundesweite halbjährliche Therapiehäufigkeit bekannt gegeben worden ist. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu löschen.

Der Zeitstrahl zeigt die Aufbewahrungsfrist der Daten an. Die Daten des ersten Erfassungshalbjahres.( 1. Juli bis 31. Dezember 2014) werden ab 30. Juni 2015 sechs Jahre lang von der Behörde aufbewahrt also bis zum 30 Juni 2021.

Median

Wie wird der Median berechnet? (Rechenbeispiel)

13 Betriebe mit folgenden Therapiehäufigkeiten: 3,4,5,3,4,5,2,10,6,6,5,8,7

  • Für die Bildung des Medians werden die Werte aufsteigend sortiert:
    2,3,3,4,4,5,5,5,6,6,7,8,10
  • Der Median ist der Wert, der die Zahlenreihe halbiert (50% der Werte liegen oberhalb und 50% der Werte unterhalb). In diesem Beispiel also 5.

Meldungen allgemein

Wen betrifft die 16. Arzneimittelgesetznovelle?

Berufs- oder gewerbsmäßige Halter von Masttieren (Mastkälber, Mastrinder, Mastferkel, Mastschweine, Mastputen, Masthähnchen). Betriebe bis zu einer bestimmten Betriebsgröße sind von der Meldeverpflichtung ausgenommen.

  • 20 Rinder (20 Mastkälber und 20 Mastrinder),
  • 250 Schweine (250 Mastferkel und 250 Mastschweine),
  • 1.000 Puten
  • 10.000 Hähnchen

Entstehen durch die Antibiotikameldung Kosten?

Die elektronische Meldung ist kostenlos.

Wie ist der Tierhaltungsbetrieb definiert? Wie kann festgestellt werden, welche Masttiere zu einem konkreten Betrieb gehören?

Der Betrieb ergibt sich aus der Registriernummer, die gemäß Viehverkehrsverordnung erteilt wurde. Alle Tiere, Ställe, Weiden etc., die zu einer Registriernummer gehören, werden für die Zwecke der Novelle als Einheit zusammengefasst. Auch alle Mitteilungen des Tierhalters zur Antibiotika-Anwendung und Veränderungen im Tierbestand müssen der betreffenden Registriernummer zugeordnet werden. Die in der HIT-Datenbank registrierten Stammdaten sind regelmäßig zu aktualisieren. Dazu sind Änderungen bei Name und Anschrift beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzugeben.

Müssen Masttiere auf Almbetrieben auch gemeldet werden?

Ein Almbetreiber gilt als „Tierhalter“ und somit müssen alle Masttiere gemeldet werden, wenn der Almbetrieb die Bestandsuntergrenzen überschreitet.

Wie wird entschieden, ob ein Tier als Masttier zu betrachten ist?

Die Zuordnung eines Tieres zum Haltungszweck Mast trifft der Tierhalter. Der Haltungszweck Mast ist bei spezialisierten Mastbetrieben offensichtlich. Auch bei Betrieben, die ihre Masttiere selbst erzeugen, ergibt sich aus der Organisation des Betriebes, welche Tiere z. B. Mastferkel/-schweine sind und welche als Elterntiere den Haltungszweck Zucht/Vermehrung haben. Weitere Kriterien zur Bestimmung von Masttieren sind u. a.:

  • Tier ist kastriert;
  • Gebrauchskreuzung zur Fleischerzeugung;
  • männliche Schweine auf einem Betrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt bzw. umgekehrt (Jungsauen, Deckeber);
  • männliche, abgesetzte Kälber auf dem Geburtsbetrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt (Milchviehbetrieb).

Gibt es Toleranzen bei der Zuordnung von Tieren zu den Nutzungsarten, insbesondere beim Schwein, wenn die Gewichtsklassen nicht punktgenau auf einen Tierhalter zu treffen?

Mastferkel werden nicht genau mit einem Gewicht von 30 kg von der Aufzucht in die Mast überführt. Es gibt Mastferkel, die mit 27 kg umgestallt werden, andere Betriebe stallen erst mit 35 kg um.
Die Grenze von 30 kg dient der Trennung von Aufzucht und Mast. Eine scharfe Grenze ist daher nicht erforderlich. Eine Schwankung von +/- 5 kg kann akzeptiert werden. Dies entspricht den üblichen biologischen Schwankungen innerhalb einer Gruppe.
Der Tierhalter kann unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite anhand des Zeitpunkts des Umstallens die Nutzungsarten Mastferkel und Mastschwein zuordnen.

Sind die erforderlichen Meldungen auch ohne internetfähigen PC und ohne Internet möglich?

Ja, schriftliche Meldungen (Papiermeldung) sind möglich. Die Formulare für alle erforderlichen Meldungen sind erhältlich beim:

Landeskuratorium der Erzeugerringe
für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV)
Landsberger Straße 282
80687 München
Tel.: 089/ 544348 – 71
Fax.: 089/ 544348 – 70
vvvo@lkv.bayern.de
http://www.lkv.bayern.de/

Wer ist zuständig für die Erfassung der schriftlichen Meldungen (Papiermeldungen)?

Die Formulare für die erforderlichen Meldungen über den Bestand/Nutzungsart und über die Meldungen der Tierbewegungen und Antibiotikaanwendungen sind auf Anfrage beim LKV oder über die Homepage: http://www.lkv.bayern.de erhältlich. Die ausgefüllten Formulare sind an das LKV zurückzusenden. Mit der einmaligen Meldung der Nutzungsart sowie dem Ausfüllen und Übersenden der Formulare für die Meldung der Tierbewegungen und der Antibiotikaanwendungen halbjährlich zu den Stichtagen 14. Januar/ 14. Juli des jeweiligen Jahres an das LKV erfüllt der Tierhalter seine Verpflichtung zur Meldung.

Muss der Tierhalter alle Mitteilungen persönlich machen oder besteht die Möglichkeit andere damit zu beauftragen?

Die vorgeschriebenen Mitteilungen können auch durch Dritte vorgenommen werden. Der Tierhalter zeigt dazu gegenüber der zuständigen Behörde den Dritten an und legt dabei fest, welche Mitteilungen durch den Dritten erfolgen und ob der Dritte in der Antibiotika-Datenbank vorhandene Angaben des betreffenden Betriebes einsehen darf. Die Anzeige kann schriftlich oder direkt in der Antibiotika-Datenbank erfolgen.
Damit der Dritte Daten direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen kann, muss er sich mittels Registriernummer und PIN anmelden. Tierärzte beantragen in der Regel eine eigene Registriernummer für die HIT-Datenbank beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Andere Personen, die im Auftrag des Tierhalters die Mitteilungen in die Antibiotika-Datenbank eintragen sollen (z. B. Steuerberater, Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs), müssen ebenfalls beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Registriernummer beantragen. Die Anmeldung in der Antibiotika-Datenbank erfolgt unter der Registriernummer und einer eigenen PIN.
Der Tierhalter bleibt weiterhin dafür verantwortlich, dass Mitteilungen zu seinem Betrieb vollständig, korrekt und fristgerecht in der Antibiotika-Datenbank vorliegen.

Meldung durch Dritte

Was ist bei der Anzeige des Tierhalters über die Durchführung der Mitteilungen durch Dritte zu beachten?

Der Tierhalter muss angeben, für welche Registrier-Nr. nach Viehverkehrsverordnung, einschließlich Tier- und Nutzungsarten, die Mitteilungen durch den Dritten erfolgen sowie welche Daten durch den Dritten mitgeteilt werden, z. B.

  • nur die Mitteilung zur Tierhaltung
  • nur die Mitteilungen zur Antibiotikaverwendung
  • nur die Mitteilungen für die in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehaltenen Tiere, die im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommenen bzw. aus dem Betrieb abgegebenen Tiere
  • eine Kombination der ersten drei Stichpunkte der aufgelisteten Mitteilungen ist möglich.

Darüber hinaus muss der Tierhalter angeben, ob Daten gemäß § 58 b Abs. 1 Satz 1 AMG („Arzneimittelanwendungsdaten“) oder § 58b Abs. 2 Satz 1 AMG („Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten“) durch den Dritten mitgeteilt werden. Bei der Übermittlung von Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten muss der Tierhalter zusätzlich gegenüber der zuständigen Behörde eine schriftliche oder elektronische Versicherung abgeben, dass er nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen ist.

Werden mehrere Dritte mit den Mitteilungspflichten beauftragt, muss für jeden Dritten eine separate Anzeige erfolgen.

Kann ein Tierhalter zwei verschiedene Tierärzte als Dritte zur Meldung für Daten benennen?

Ein Tierhalter kann beliebig viele Tierärzte als Dritte zur Meldung von Daten benennen. Wenn der Tierhalter einen Dritten beauftragt, z. B. in der HIT-Datenbank (Eingabe Tierhalter-Erklärung bezüglich Dritter) kann er festlegen, wer welche Inhalte für ihn melden darf und was der Dritte in der Datenbank einsehen kann.

In welcher Form muss die Anzeige des ‚Dritten‘ durch die Tierhalter an die zuständige Behörde erfolgen?

Nach § 58a Abs. 4 Satz 3 AMG ist die Anzeige formlos möglich. Im Sinne der Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit ist eine schriftliche Anzeige (Brief oder Fax) gegenüber dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder eine elektronische Übermittlung in die Antibiotika-Datenbank der HIT-Datenbank sinnvoll. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Anzeige eines Dritten “ (PDF, 191 KB) alle erforderlichen Angaben für die Beauftragung des Dritten machen.

Schriftliche Versicherung

In der Novelle werden in § 58b Abs. 2 Satz 2 AMG schriftliche und elektronische Versicherungen des Tierhalters genannt. Worum geht es dabei?

Gemäß § 58b Abs. 2 Satz 2 AMG sind zwei Versicherungen des Tierhalters vorgesehen, wenn bei den Mitteilungen nicht die tatsächlich erfolgten Antibiotika-Anwendungen in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden, sondern Angaben über die vom Tierarzt abgegebenen Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Tierhalter seinen Tierarzt beauftragt, für ihn die geforderten Mitteilungen zu machen. Durch die Versicherungen bestätigt der Tierhalter gegenüber dem Tierarzt, dass er die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg (AuA-Beleg) anwenden wird, und gegenüber der zuständigen Behörde, dass die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg angewendet wurden.
Für die zuständige Behörde ist die Versicherung die Festlegung des Tierhalters, dass die aus dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg übernommenen Angaben für die Berechnung der Therapiehäufigkeit verwendet werden dürfen.

Welche Bedeutung hat die schriftliche oder elektronische Versicherung gegenüber der zuständigen Behörde, dass der Tierhalter nicht von der tierärztlichen Behandlungsanweisung abgewichen ist, und welche Bedeutung hat die schriftliche Versicherung gegenüber dem Tierarzt?

Die Versicherung des Tierhalters gegenüber der zuständigen Behörde ist entscheidend für die Freigabe der Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit.
Die schriftliche Versicherung gegenüber dem Tierarzt ist die Verpflichtung des Tierhalters, die Behandlungsanweisung zu befolgen und Abweichungen nur nach Rücksprache mit dem Tierarzt vorzunehmen.

Kann die halbjährliche schriftliche Versicherung des Tierhalters gegenüber der zuständigen Behörde, dass er sich an die Anweisungen des Tierarztes gehalten hat, auch auf elektronischem Wege stattfinden?

Ab 01.11.2021 kann die Versicherung des Tierhalters neben schriftlicher auch in elektronischer Form abgegeben werden.
Das Muster einer schriftlichen Versicherung ist in der Anlage beigefügt. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Schriftliche Versicherung “ (PDF, 145 KB) alle erforderlichen Angaben gegenüber der zuständigen Behörde machen.

Welche Anforderungen werden an die Versicherung des Tierhalters gegenüber dem Tierarzt gestellt, dass der Tierhalter die Arzneimittel gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg anwenden wird?

Die Versicherung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs der Antibiotika bzw. der Verschreibung vorliegen und schriftlich erfolgen.
Es bieten sich folgende Möglichkeiten an:
Diese Versicherung wird in den Betreuungsvertrag zwischen Tierarzt und Tierhalter aufgenommen, so dass der Tierhalter durch seine Unterschrift diese Versicherung abgibt und sie für die gesamte Dauer des Betreuungsvertrages Bestand hat bzw. bis sie ggf. separat widerrufen wird.
Alternativ kann diese Versicherung auch bei jeder Antibiotikaabgabe auf der „Durchschrift des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges“ erfolgen, die für die Unterlagen des Tierarztes bestimmt ist. Dies setzt voraus, dass der Tierarzt eine entsprechende Formulierung in den Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg aufnimmt und dieser mit der Unterschrift des Tierhalters in Papierform in der tierärztlichen Hausapotheke archiviert wird.
Die schriftliche Versicherung kann auch separat und ohne andere Inhalte erfolgen.

Entfallen durch die Mitteilung gemäß Novelle die eigenen Aufzeichnungen des Tierhalters im „Bestandsbuch“ und ist bei Vorliegen der Versicherungen allein die Aufbewahrung des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges ausreichend?

Die Aufzeichnungspflichten der Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung werden durch Mitteilungspflichten der Novelle und auch durch die Versicherungen nicht aufgehoben, d. h. der Tierhalter ist weiterhin zur Führung des „Bestandsbuches“ verpflichtet.

Tierhalter, die ein elektronisches Bestandsbuch in Herdenmanagementprogrammen oder in der Antibiotika-Datenbank von HIT führen, können allerdings die so elektronisch vorliegenden Daten für die Mitteilung gemäß § 58b AMG nutzen.

Meldung der Nutzungsart (Bestandsmeldung)

Was ist die Bestandsmeldung (= Meldung der Nutzungsart), wie und wann muss sie erfolgen?

  • Zu melden sind:
    • Name Tierhalter
    • Anschrift Tierhaltungsbetrieb
    • VVVO-Nr. des Betriebes
    • Nutzungsart:
      Nutzungsarten sind:
      • Mastkälber (vom Absetzen bis acht Monate)
      • Mastrinder (ab acht Monaten)
      • Ferkel (vom Absetzen bis 30 kg)
      • Mastschweine (ab 30 kg)
      • Masthähnchen (ab Schlupf)
      • Mastputen (ab Schlupf)
  • Über das Internet (http://www.hi-tier.de/) oder an die zuständige Behörde
  • In welchem Zeitraum?
    • neue Tierhaltungen spätestens 14 Tage nach Beginn
  • Die Meldung darf durchgeführt werden durch:
    • den Tierhalter
    • Dritte (z.B. QS) im Auftrag des Tierhalters
    • Bereits in HI-Tierdatenbank gemeldete Betriebe müssen nur noch die Nutzungsart(en) eintragen.

Welche Betriebsnummer muss angegeben werden?

Die Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung (VVVO-Nummer) wird zur Identifizierung der Betriebe verwendet.

Antibiotikaanwendungsmeldung

Wie und wann muss die Antibiotikaanwendungsmeldung erfolgen?

  • Es muss getrennt für jede VVVO-Nummer und jede Nutzungsart gemeldet werden.
  • Folgende Angaben müssen in der Meldung enthalten sein:
    • Bezeichnung des Antibiotikums
    • Insgesamt angewendete Menge der Antibiotika
    • Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Antibiotikums
    • Nutzungsart
    • Anzahl der behandelten Tiere
    • Behandlungstage (freiwillig) und Wirkungstage (entsprechen nicht der Wartezeit!)
  • Meldungszeitraum:
    • Behandlungen von 1. Januar bis 30. Juni bis spätestens 14. Juli des gleichen Jahres
    • Behandlungen von 1. Juli bis 31. Dezember bis spätestens 14. Januar des darauffolgenden Jahres
  • Die Meldung darf durchgeführt werden durch:
    • den Tierhalter
    • Dritte (z.B. Tierarzt, QS) im Auftrag des Tierhalters

Müssen Antibiotika, die der Tierarzt selbst anwendet, in der Datenbank erfasst werden?

Ja, auch Antibiotika, die der Tierarzt selbst anwendet, müssen in der HIT-Datenbank erfasst werden. Im Untermenü „Eingabe Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen“ des Tierarzneimittelmenüs der HIT-Datenbank muss im Auswahlfeld „Abgabe/Anwendung“ unterschieden werden, welchen Ursprung die Eintragungen zur Arzneimittelverwendung haben:

Abgabe: Die Eintragungen beruhen auf Angaben aus einem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg (AUA-Beleg) des behandelnden Tierarztes. Dieses Feld ist auszuwählen, wenn nur die Abgabe, nicht aber die Anwendung durch den Tierarzt selbst, erfasst werden soll.

Anwendung: Dieses Feld ist auszuwählen, wenn eine Antibiotikaanwendung, die durch den Tierhalter oder durch den Tierarzt erfolgt ist, erfasst werden soll.Die Eintragungen beruhen auf dem Bestandsbuch des Tierhalters, auf dem Kombibeleg oder sonstiger Dokumentation gemäß Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung (inklusive der Anwendung durch den Tierarzt). Bei der Meldung auf Basis der AUA-Belege durch den Tierarzt als Dritten, wählt dieser das Feld „Anwendung“ bei den Arzneimitteln aus, die er selbst angewendet hat.

Somit wird eine Antibiotikaanwendung, die der Tierarzt selbst vornimmt, als Anwendung gemeldet, obwohl sie auf dem AUA-Beleg eingetragen wird.

Was ist ein Behandlungstag?

Ein Behandlungstag ist der Tag, an dem das Antibiotikum verabreicht wird.

Was versteht man unter Wirkungstagen?

Wirkungstage sind die Behandlungstage (Anwendung des Antibiotikums) und die Tage, an denen das Antibiotikum - unter Aufrechterhaltung seines therapeutischen Spiegels - noch nachwirkt. Die Wirkungstage entsprechen nicht der Wartezeit. Die Wartezeit wird in der amtlichen zentralen Datenbank nicht erfasst.

Wie werden Behandlungstage und Wirkungstage eingetragen, wenn mehrere Tiere gleichzeitig behandelt werden?

Die Eingabe der Behandlungstage ist freiwillig. Wenn mehrere Tiere gleichzeitig behandelt werden, müssen die Behandlungs- und Wirkungstage nicht aufsummiert werden. Die Behandlungs- und Wirkungstage werden für das ausgewählte Präparat eingegeben. Für die Berechnung der Therapiehäufigkeit wird berücksichtigt, wie viele Tiere, wie lange behandelt wurden.

Beispiele zur Eintragung in die HIT-Datenbank sind im Glossar zu finden.

Müssen auch Mitteilungen zu Antibiotika-Behandlungen erfolgen, wenn die Anwendung durch den Tierarzt erfolgte? Wie ist bei Fütterungsarzneimitteln zu verfahren, die vom Tierarzt verschrieben werden?

Ziel des Gesetzes ist es, jede Antibiotika-Anwendung bei Masttieren zu erfassen und für die Bestimmung der Therapiehäufigkeit zu verwenden. Der Begriff „Erwerben“ umfasst sowohl vom Tierarzt angewendete als auch abgegebene oder verschriebene Antibiotika. Auch die durch den Tierarzt selbst angewendeten Antibiotika müssen daher bei der Meldung nach § 58b Abs. 2 AMG berücksichtigt werden. Gleiches gilt für vom Tierarzt verschriebene Fütterungsarzneimittel. Die erforderlichen Angaben finden sich auf dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg bzw. der Verschreibung des Fütterungsarzneimittels.

Wie meldet man Antibiotika, die länger als einen Tag wirken (Langzeitpräparate)?

Bei Langzeitpräparaten werden die Wirkungstage unter Berücksichtigung des Vorschlags des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) durch den Tierarzt festgesetzt. Der Tierarzt teilt dem Tierhalter die Wirkungstage mit.

Soweit die Packungsbeilage/Fachinformation zu dem verwendeten Antibiotikum keine Hinweise enthält, kann wie folgt verfahren werden:

  • Für Antibiotika, die aufgrund ihrer langen Wirksamkeit nur einmal verabreicht werden, wird Folgendes eingetragen:
    • Behandlungstage: 1 (Angabe ist freiwillig)
    • Wirkungstage: 7
  • Für Antibiotika, die wiederholt verabreicht werden, aber deren Behandlungsintervall länger als 24 Stunden ist, wird die Anzahl der Wirkungstage wie folgt berechnet und eingetragen:

Anzahl der Wirkungstage = (1 + Anzahl der Intervalltage bis zur nächsten Verabreichung dieses Antibiotikums ) x Anzahl der Behandlungstage.

Beispiele zur Eintragung in die HIT-Datenbank sind im Glossar zu finden.

Wie muss ein Antibiotikum eingetragen werden, das mehrere antibiotische Wirkstoffe enthält?

Beim Eintragen des Antibiotikums ist die Anzahl der enthaltenen Wirkstoffe unwichtig. Antibiotika mit mehreren Wirkstoffen werden genauso eingetragen wie Antibiotika mit nur einem Wirkstoff. Bei der Berechnung der Therapiehäufigkeit wird automatisiert berücksichtigt, ob es sich um ein Antibiotikum mit einem oder mehreren Wirkstoffen handelt. Ab 01.11.2021 werden folgende Wirkstoffkombinationen (automatisch) von der Datenbank als ein einziger Wirkstoff berechnet:

  • eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim, einschließlich der Derivate von Trimethoprim, oder
  • eine Kombination von verschiedenen chemischen Verbindungen eines einzigen antibakteriellen Wirkstoffs.

Wie müssen Restmengen gemeldet werden?

Wenn ein Tierarzt Arzneimittel an einen Tierhalter abgibt, müssen diese auf einem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg (AUA-Beleg) festgehalten werden. Auch bei Beachtung der arzneimittelrechtlichen Vorgaben sind Restmengen nicht immer zu vermeiden, wenn z. B. auch die kleinste verfügbare Packungseinheit eines Arzneimittels den aktuellen Bedarf übersteigt. Es gibt nun zwei Möglichkeiten, wie diese Restmengen in die HIT-Datenbank eingetragen werden können, wenn die AUA-Belegdaten zur Meldung der Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen verwendet werden:

1. Die AUA-Belegdaten werden mit der „zu großen“ Abgabemenge in die Datenbank eingetragen. Hintergrund: Die Restmengen werden in diesem Betrieb eingesetzt werden, und sind dann schon eingetragen.

2. Es wird nur die tatsächliche Anwendung auch als „Anwendung“ nicht „Abgabe“ eingetragen. Die Restmenge muss dann als zusätzliche Anwendung eingetragen werden, wenn sie verwendet wird.

Wie wird eine Antibiotika-Anwendung zugeordnet, die über das Ende eines Halbjahres hinaus erfolgt? Muss der Tierhalter zwei getrennte Mitteilungen machen?

Bei einer Anwendung, die über das Kalenderhalbjahr hinausgeht, ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlungstage werden dann automatisch anhand des Behandlungsdatums (= erster Tag der Anwendung) oder Abgabedatums auf die beiden Halbjahre verteilt.

Welcher Nutzungsart wird eine Antibiotika-Anwendung zugeordnet, die bei Rindern erfolgt, die während der Anwendung älter als 8 Monate werden bzw. bei Schweinen, die die Grenze von 30 kg während der Behandlung überschreiten? Muss der Tierhalter zwei getrennte Mitteilungen machen?

Es ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlung wird vollständig der Nutzungsart zu Beginn der Behandlung zugeordnet.

Was ist die Nullmeldung

Findet in einem Halbjahr für eine Nutzungsart keine Antibiotika-Behandlung statt, erübrigen sich auch Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand für diese Nutzungsart. Durch Setzen des Häkchens bei der Nullmeldung bestätigt ein Betrieb, dass keine Antibiotika im Halbjahr angewendet wurden. Die Nullmeldung ist für alle Betriebe ohne Antibiotikaeinsatz in einem Erfassungshalbjahr verpflichtend (Ausschluss, dass Meldung von Antibiotika-Behandlung versäumt oder übersehen wurde). Eine Anleitung zur Abgabe der Nullmeldung finden Sie hier.

Tierbewegungsmeldung (Bestandsveränderungen)

Wie und wann muss die Tierbewegungsmeldung erfolgen?

  • Es muss getrennt für jede VVVO-Nummer und jede Nutzungsart gemeldet werden.
  • Folgende Angaben müssen in der Meldung enthalten sein:
    • Tierzahl zu Beginn des Halbjahres (1. Januar oder 1. Juli)
    • Datum und Zahl aufgenommener Tiere (z.B. Zukauf)
    • Datum und Zahl abgegebener Tiere (z.B. Verkauf, Schlachtung)
  • Meldungszeitraum:
    • Behandlungen von 1. Januar bis 30. Juni bis spätestens 14. Juli des gleichen Jahres
    • Behandlungen von 1. Juli bis 31. Dezember bis spätestens 14. Januar des darauffolgenden Jahres
  • Die Meldung darf durchgeführt werden durch:
    • den Tierhalter
    • Dritte (z.B. Tierarzt, QS) im Auftrag des Tierhalters
  • Empfehlung: Die Daten sollten zeitnah eingegeben werden, da diese unter Umständen später nur mit großem Aufwand nachvollzogen werden können.

Werden verendete Tiere als aus dem Betrieb abgegebene Tiere gewertet? Müssen zu Tierverlusten Angaben gemacht werden?

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat das Merkmal „abgegeben“ dahin ausgelegt, dass es sich bei „Abgeben“ eines Tieres um eine willentliche Tätigkeit des Tierbesitzers handelt, die grundsätzlich mit dem Übergang des Besitzes eines lebenden Tieres auf eine andere Person einhergeht. Damit sind tote Tiere bei der Mitteilung der Anzahl abgegebener Tiere nicht zu berücksichtigen.

Wenn in einem Halbjahr keine Antibiotika angewendet wurden, unterliegen dennoch die gehaltenen Tiere nebst Zu- und Abgängen gemäß § 58b Abs. 1 Nr. 5 AMG der halbjährlichen Mitteilungspflicht?

Nein, Mitteilungen zum Tierbestand sind nicht erforderlich. Angaben zu den gehaltenen Tieren sind „für jede Behandlung zu machen“. Findet in einem Halbjahr keine Antibiotika-Behandlung statt, erübrigen sich Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand. Eine Nullmeldung ist in diesem Fall jedoch verpflichtend.

Wie überprüft man den Durchschnittsbestand eines Betriebes?

Wenn in einem Erfassungshalbjahr der Anfangsbestand und die Tierbewegungen eingetragen werden, kann der Durchschnittsbestand für den entsprechenden Betrieb von der HIT-Datenbank angezeigt werden. Eine Anleitung zur Überprüfung des Durchschnittsbestandes finden sie hier. Insbesondere fragliche Betriebe mit nicht bekanntem Durchschnittsbestand können somit jedes Erfassungshalbjahr überprüfen, ob sie über den Bestandsuntergrenzen liegen und mitteilungspflichtig sind oder nicht.

Therapiehäufigkeit und Kennzahlen

Was ist die betriebliche Therapiehäufigkeit?

  • Die Therapiehäufigkeit ist die Anzahl der Tage im Halbjahr, an denen alle Tiere im Betrieb im Durchschnitt mit einem Wirkstoff behandelt wurde.
  • Sie erfolgt getrennt für jede Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung (VVVO-Nummer) und jede Nutzungsart (Masthähnchen, Mastputen, Mastferkel bis 30kg, Mastschweine ab 30kg, Mastkälber bis 8 Monate, Mastrinder ab 8 Monate). Sie erlaubt Vergleiche zwischen den Betrieben mit der gleichen Nutzungsart, nicht jedoch zwischen verschiedenen Nutzungsarten. Für Betriebe mit mehreren Nutzungsarten, z.B. Mastferkel und Mastschweine, wird für jede Nutzungsart eine eigene Therapiehäufigkeit berechnet.
  • Sie können Ihre Therapiehäufigkeit(en) immer spätestens ab dem28.29. Februar und 31. August in dem Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank entnehmen (erstmalig ab 2015). Eine Kurzanleitung zur Einsicht der Therapiehäufigkeit(en) und Kennzahlen in der HIT-Datenbank finden Sie hier. Bei schriftlicher Meldung (über Formulare des LKV) teilt die zuständige Behörde die Therapiehäufigkeit mit.

Wie wird die Therapiehäufigkeit berechnet?

Mit der Therapiehäufigkeit wird ermittelt, an wie vielen Tagen im Halbjahr ein Tier im Durchschnitt mit Antibiotika behandelt wird. Mit diesem Durchschnittswert kann der Antibiotikaeinsatz zwischen den Betrieben unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere verglichen werden.

Das genaue Vorgehen bei der Berechnung der Therapiehäufigkeit ist in diesem Merkblatt beschrieben.

Änderungen bei der Masttierhaltung können während eines Kalenderhalbjahres angezeigt werden. Wird auch für Betriebe eine Therapiehäufigkeit ermittelt, die im Laufe eines Halbjahres mit der Masttierhaltung beginnen bzw. diese einstellen?

Ja, sobald bzw. solange Masttiere gehalten werden, müssen Angaben zu Tierbewegungen und zu Antibiotika-Anwendungen gemacht werden. Aus diesen Angaben wird die betriebliche Therapiehäufigkeit für das betreffende Kalenderhalbjahr errechnet und geht in die Bestimmung der Kennzahlen ein.

Was sind die Kennzahlen, von wem werden sie ermittelt?

  • Kennzahl 1 ist der Median: Wert, unter dem 50% der Betriebe liegen
  • Kennzahl 2 ist das 75%-Quartil: Wert, unter dem 75% der Betriebe liegen
  • Ermittelt werden diese bundesweit durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Bei dieser Grafik sind 100 Betriebe aufsteigend nach ihren Therapiehäufigkeiten sortiert. Des Weiteren sind der Median bei einer Therapiehäufigkeit von drei und das 75% Quartil bei einer Therapiehäufigkeit von fünf eingezeichnet.

Wann und wo werden die Kennzahlen bekanntgegeben?

  • Immer zum 31. März und 30. September
  • Sie werden im Bundesanzeiger sowie in der HIT-Datenbank veröffentlicht.

Wie waren die Kennzahlen im ....?

2. Halbjahr 2014 (2014/II):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 5,058
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,015
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 4,793 26,191
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 1,199 9,491
Masthühner 19,558 35,032
Mastputen 23,030 47,486

1. Halbjahr 2015 (2015/I):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 2,676
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,000
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 5,930 20,611
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 0,757 6,474
Masthühner 16,712 27,114
Mastputen 21,791 40,225

2. Halbjahr 2015 (2015/II):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 2,707
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,000
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 3,490 13,570
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 0,547 4,635
Masthühner 11,860 22,019
Mastputen 18,357 32,338

1. Halbjahr 2016 (2016/I):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 2,251
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,000
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 3,354 12,247
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 0,442 4,041
Masthühner 12,928 22,944
Mastputen 17,383 30,331

2. Halbjahr 2016 (2016/II):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 2,904
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,000
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 3,060 11,077
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 0,455 4,002
Masthühner 14,320 25,699
Mastputen 14,926 27,782

1. Halbjahr 2017 (2017/I):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 2,211
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,000
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 3,023 10,766
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 0,382 3,596
Masthühner 14,828 26,072
Mastputen 16,126 28,918

2. Halbjahr 2017 (2017/II):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 3,165
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,000
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 2,968 10,294
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 0,437 3,705
Masthühner 16,234 28,481
Mastputen 17,336 29,995

1. Halbjahr 2018 (2018/I):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 2,363
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,000
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 2,708 9,627
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 0,366 3,531
Masthühner 18,633 30,493
Mastputen 16,500 29,643

2. Halbjahr 2018 (2018/II):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 3,147
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,000
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 2,449 9,420
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 0,362 3,435
Masthühner 19,745 31,277
Mastputen 16,466 29,597

1. Halbjahr 2019 (2019/I):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 2,104
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,000
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 2,384 9,816
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 0,362 3,558
Masthühner 17,987 29,346
Mastputen 17,026 30,766

2. Halbjahr 2019 (2019/II):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 2,773
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,000
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 2,686 10,099
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 0,421 3,838
Masthühner 19,972 30,620
Mastputen 17,020 29,703

1. Halbjahr 2020 (2020/I):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 2,136
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,000
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 2,759 10,611
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 0,417 3,821
Masthühner 23,414 34,197
Mastputen 17,293 30,264

2. Halbjahr 2020 (2020/II):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 2,742
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,000
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 2,110 9,268
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 0,356 3,362
Masthühner 23,414 34,065
Mastputen 15,633 29,689

1. Halbjahr 2021 (2021/I):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate 0,000 1,810
Mastrinder älter als 8 Monate 0,000 0,000
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht 1,848 8,768
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht 0,300 3,117
Masthühner 24,813 35,378
Mastputen 14,704 28,696

2. Halbjahr 2021 (2021/II):

Tierart/Nutzungsart Kennzahl 1 Kennzahl 2
Mastkälber bis 8 Monate02,526
Mastrinder älter als 8 Monate00
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht1,3507,363
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht0,2442,626
Masthühner21,57231,169
Mastputen14,38227,469

Welche Konsequenzen hat das Überschreiten der Kennzahl 1 für den Tierhalter?

Der Tierhalter muss mit Hilfe seines Tierarztes prüfen,

  • welche Gründe zum Überschreiten geführt haben können,
  • wie die Menge der angewendeten Antibiotika verringert werden kann
  • und die besprochenen Maßnahmen durchführen.

Welche Konsequenzen hat das Überschreiten der Kennzahl 2 für den Tierhalter?

  • Der Tierhalter erstellt zusammen mit seinem Tierarzt einen schriftlichen Plan für den betroffenen Tierhaltungsbetrieb.
    • Dieser Plan muss Maßnahmen enthalten, die zur Verringerung der Anwendung von Antibiotika geeignet sind.
    • Dieser Plan ist mit einem Zeitplan zu ergänzen, wenn die Maßnahmen nicht innerhalb von 6 Monaten erfüllt werden können.
  • Der Plan ist der zuständigen Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
    • falls erforderlich zum 31. Juli bzw. 31. Januar
  • Zu Ihrer Unterstützung stehen im Tierhalterbereich der Homepage Hilfestellungen ("Stallprotokolle" und "Handlungsempfehlungen") für jede Tierart zur Verfügung. Um zu den verschiedenen Hilfestellungen zu gelangen klicken Sie auf die von Ihnen gehaltene Nutzungsart. Die Stallprotokolle und Handlungsempfehlungen wurden im Auftrag des LGL von Experten aus Wissenschaft und Praxis in Zusammenarbeit von Landwirtschaft und Tierärzteschaft erstellt und richten sich insbesondere an Tierhalter mit Überschreitung der Kennzahlen. Im Sinne einer freiwilligen Eigeneinschätzung sollen sie bei der Identifikation von Risikofaktoren und möglichen Ursachen für einen erhöhten Antibiotikaeinsatz sowie der Beseitigung eventuell vorhandener Mängel behilflich sein.

Das Veterinäramt prüft den Plan und kann Änderungen veranlassen oder Maßnahmen (wie z.B. Impfungen) anordnen.

Aus welchen Bestandteilen sollte ein Maßnahmenplan mindestens bestehen?

Gemäß der Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben hat der schriftliche Plan nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
    1. des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,
    2. der Hygiene,
    3. der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,
    4. der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,
    5. der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,
    6. des Namens und der Anschrift des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärzte,
    7. der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten,
  2. die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit geführt haben könnten, Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen,
  3. das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes,
  4. Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, bewirkt werden soll,
  5. den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 4 umgesetzt werden soll.

Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

Im Tierhalterbereich unserer Homepage stehen tierartspezifische Musterformulare zur Erstellung des Maßnahmenplans zur Verfügung. Bitte klicken Sie auf die von Ihnen gehaltene Nutzungsart um zu den tierartspezifischen Musterformularen zu kommen.

Wer trägt die Kosten, die für eventuelle Anordnungen durch die zuständige Behörde nach Überschreitung der Kennzahl 2 entstehen?

Überschreitet der Tierhalter die Kennzahl 2, wird ein schriftlicher Maßnahmenplan an die zuständige Behörde übermittelt. Die Behörde kann ggf. Maßnahmen anordnen, z.B.

  • Impfung von Tieren
  • Optimierung der Tierhaltung (z.B. Fütterung, Hygiene, Art und Weise der Mast, Mastdauer, Einrichtung der Ställe, Besatzdichte)

Die daraus entstehenden Kosten trägt der Tierhalter.

Muss der Tierhalter ein Bußgeld bei der Überschreitung der Kennzahl 2 bezahlen?

Nein, bei der Überschreitung der Kennzahl 2 muss der Tierhalter kein Bußgeld bezahlen.

Aufgaben des Tierhalters

Wozu ist der Tierhalter verpflichtet?

  • Bestandsmeldung/en je Nutzungsart und VVVO-Nummer
  • Tierbewegungsmeldung
  • Antibiotikaanwendungsmeldung oder Nullmeldung
  • Abgleich der betriebseigenen Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit durchführen, wenn die Therapiehäufigkeit oberhalb einer der Kennzahlen liegt

Tierartspezifische Fragen

Schweine:

Fallen Betriebe, die nur Saugferkel halten, unter die gesetzliche Regelung?

Nein, die gesetzliche Regelung betrifft nur Masttiere nach dem Absetzen, jedoch keine Saugferkel.

Bei QS wird für Schweine die Zahl der durchschnittlich genutzten Mastplätze erfasst. Ist das im neugefassten Arzneimittelgesetz anders?

Ja, hier sind Einzeltierbewegungen (Zu- und Abgänge) zu erfassen. Die Angabe der Zahl der durchschnittlich genutzten Mastplätze genügt nicht.

Geflügel:

Bei QS wird das Geflügel herdenweise erfasst. Ist das im neugefassten Arzneimittelgesetz anders?

Ja, das ist im Arzneimittelgesetz anders, da Einzeltierbewegungen erfasst werden müssen, aber keine Herden.

Rind:

Wie sind Mutterkuhhaltungen hinsichtlich des Absetzzeitpunktes zu beurteilen?

Die Kälber in einem Mutterkuhbetrieb gelten als abgesetzt, wenn sie von der Mutter räumlich getrennt werden (z. B. zur Mast aufgestallt oder verkauft werden) oder ab dem Alter von 8 Monaten. Bei weiblichen Tieren über 8 Monaten, die in der Mutterkuhherde laufen, kann der Tierhalter zwischen der Nutzung als Mast- oder Zuchttier entscheiden.

17. AMG-Novelle

Was ändert sich mit der 17. AMG-Novelle?

  1. Mitteilung über Arzneimittelverwendungen (§ 58b AMG)
    • Datum der ersten Anwendung/Abgabedatum: Bei der Mitteilung über die Antibiotikaverwendung ist nun zusätzlich zur Anzahl der Behandlungstage bzw. Dauer der verordneten Behandlung in Tagen auch das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels zu melden.
    • Verpflichtende Nullmeldung:
      Auch wenn bei den (nach § 58b Abs. 1 S. 1 AMG) gehaltenen Tieren keine Arzneimittel mit antibakteriell wirksamen Stoffen angewendet worden sind, ist dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
    • Elektronische Tierhalterversicherung:
      Die Versicherung des Tierhalters über die Einhaltung der tierärztlichen Behandlungsan-weisung, kann nun – neben schriftlicher – auch in elektronischer Form abgegeben werden.

  2. Ermittlung der Therapiehäufigkeit (§ 58c AMG)
    • Berechnung bei bestimmten Wirkstoffkombinationen: Enthält ein verabreichtes zugelassenes Fertigarzneimittel eine der folgenden Kombinati-onen, so zählt diese Kombination für die Berechnung als ein einziger Wirkstoff:
      • eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim, einschließlich der Derivate von Trimethoprim, oder
      • eine Kombination von verschiedenen chemischen Verbindungen eines einzigen antibakteriellen Wirkstoffs.
      Die Ermittlung der Therapiehäufigkeit erfolgt wie bisher automatisch.

Ab wann sind die neuen Verpflichtungen zur 17. AMG-Novelle einzuhalten?

Das Gesetz zur 17. Änderung des Arzneimittelgesetzes ist am 01.11.2021 in Kraft getreten. Demnach ist bereits für das 2. Halbjahr 2021 eine Nullmeldung abzugeben, wenn im Halbjahr keine Arzneimittel mit antibakteriell wirksamen Stoffen angewendet worden sind. Am Ende des 2. Halbjahres 2021 kann die Tierhalterversicherung gegenüber der Behörde neben schriftlicher erstmals auch in elektronischer Form abgegeben werden. Bei der Mitteilung über Antibiotikaverwendungen ist ab 01.11.2021 das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Antibiotikums zu melden.