Umsetzung der 16. AMG-Novelle

FAQs Antibiotikaminimierungskonzept Tierhalterin und Tierhalter

1.Bestandsuntergrenzen

1.1 Welche Bestandsuntergrenzen gelten jetzt für das Antibiotikaminimierungskonzept?

Nutzungsart: Bestandsuntergrenze:
nicht auf dem Betrieb geborene Kälber ≤ 12 Monate 25
Milchrinder 25
Zuchtschweine 85
Saugferkel 85 Zuchtschweine
Abgesetzte Ferkel ≤ 30kg 250
Mastschweine > 30 kg 250
Masthühner 10.000
Legehennen 4.000
Junghennen 1.000
Mastputen 1.000

Die Bestandsuntergrenzen sind für jede Nutzungsart getrennt zu betrachten. Betriebe, die die oben aufgeführten Bestandsuntergrenzen nicht überschreiten, sind von der Mitteilungspflicht nach § 55 TAMG ausgenommen und müssen daher keine Meldungen tätigen (Hinweis: der Tierarzt muss die Antibiotikaverwendungsmeldungen jedoch unabhängig von der Bestandsgröße trotzdem tätigen).

Die Grundlage für die Bestandsuntergrenze ist die durchschnittlich in einem Erfassungshalbjahr gehaltene Tierzahl der jeweiligen Nutzungsart. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Tierzahl kann z. B. der auf der Seite www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de bereitgestellte Tierzahlrechner verwendet werden.
[§ 2 AntibAMVV]

1.2 Mein Betrieb hat zwei Registriernummern nach Viehverkehrsverordnung. Gilt die Bestandsuntergrenze der jeweiligen Nutzungsart für den gesamten Betrieb oder pro Registriernummer?

Der Betrieb, für den Meldungen gem. § 55 TAMG zu erfolgen haben, ergibt sich aus der Registriernummer, die gemäß Viehverkehrsverordnung erteilt wurde. Alle Tiere oder Ställe, die einer Registriernummer zugehörig sind, werden für die Zwecke der Datenmeldung als Einheit gesehen. Die Bestandsuntergrenzen für die Nutzungsart gelten also jeweils für eine Registriernummer.
[§ 55 Abs. 1 TAMG]

1.3 Welche Bestandsuntergrenze gilt für Saugferkel?

Saugferkel sind im TAMG als eine eigene Nutzungsart aufgeführt. Eine Mitteilungspflicht für Tierhalter besteht nur dann, wenn die Zahl der durchschnittlich im Halbjahr gehaltenen Zuchtschweine größer als 85 ist. Die Bestandsuntergrenze für Saugferkel ergibt sich also aus der Bestandsuntergrenze für Zuchtschweine.
[§ 54 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 TAMG; § 2 Satz 2 AntibAMVV]

1.4 Ist eine saisonale Rinderhaltung mitteilungspflichtig, wenn zwischen Mai und Oktober 30 Rinder gehalten werden?

Unter das Antibiotikaminimierungskonzept fallen Rinderhalter, die im Durchschnitt eines Erfassungshalbjahres mehr als 25 Milchkühe oder mehr als 25 zugegangene Kälber bis 12 Monate halten. Die durchschnittlich im Erfassungshalbjahr gehaltene Tierzahl errechnet sich dabei als Quotient aus der Summe der an jedem einzelnen Tag eines Erfassungshalbjahres gehaltenen Tierzahlen und der Anzahl der Tage des Halbjahres. Die Erfassungshalbjahre werden jeweils bezogen auf den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06. (erstes Erfassungshalbjahr) und den Zeitraum 01.07. bis 31.12. (zweites Erfassungshalbjahr). Im vorliegenden Beispiel liegen lange „Leerstandszeiten“ vor, die in die Berechnung der durchschnittlich gehaltenen Tierzahl einfließen und diese Zahl „nach unten drücken“. Ein Rinderhalter, der lediglich von 01. Mai bis 31. Oktober an jedem einzelnen Tag in diesem Zeitraum 30 Tiere hält, würde daher in keinem Fall mitteilungspflichtig, selbst wenn alle Rinder einer grundsätzlich mitteilungspflichtigen Nutzungsart angehören (also Milchrinder oder nicht auf dem Betrieb geborene Kälber im Alter bis 12 Monaten sind). Tierhaltende sollten jedoch in Zweifelsfällen mithilfe der HIT -Datenbank oder auch dem Tierzahlrechner auf der Projekthomepage www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de nachprüfen, ob sie für eine dem Antibiotikaminimierungskonzept unterfallende Nutzungsart die Bestandsuntergrenzen innerhalb eines Erfassungshalbjahres überschreiten und damit mitteilungspflichtig für die betreffende Nutzungsart werden.

2. Meldungen von Nutzungsarten

2.1 Müssen Tierhalter mit bereits bestehenden Tierhaltungen schon zum 14.01.2023 ihre Nutzungsarten in der Tierarzneimitteldatenbank melden?

Eine Meldefrist für bereits bestehende Tierhaltungen zum 14.01.2023 ist dem Tierarzneimittelgesetz unseres Erachtens nicht zu entnehmen. Die Meldung für das Halbjahr 2023/I hat spätestens am 14.07.2023 zu erfolgen. Zu beachten ist, dass nur solche Nutzungsarten zu melden sind, die die Bestandsuntergrenzen überschreiten und die damit tatsächlich mitteilungspflichtig sind.

2.2 Was ist mit den Nutzungsarten, die künftig nicht mehr unter das Antibiotikaminimierungskonzept fallen (z. B. Mastrinder > 8 Monate)? Müssen die aus der Tierarzneimitteldatenbank entfernt werden?

Diese Nutzungsarten können weiterhin in der Datenbank belassen werden. Wenn eine Abmeldung gewünscht ist, sollte ein Gültigkeitsende zum 31.12.2022 gesetzt werden. Dies trifft nur zu auf die ehemaligen Nutzungsarten „Mastkälber < 8 Monate“ und „Mastrinder > 8 Monate“. Eine Anleitung zum Setzen eines Gültigkeitsendes finden Sie unter Punkt 3. in der HIT -„Anleitung zur Änderung der Nutzungsart“ auf der Homepage www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de.
[§ 54 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 TAMG]

2.3 Wie melde ich als Tierhalter bzw. Tierhalterin meine Nutzungsart ab?

Bevor der Tierhalter eine Nutzungsart abmeldet, ist genau zu prüfen, ob tatsächlich keine Mitteilungspflicht mehr besteht. Eine Nutzungsart, die versehentlich als mitteilungspflichtig gemeldet wurde, sollte storniert werden. Für eine Nutzungsart, die in der Vergangenheit mitteilungspflichtig war, bei der jedoch mittlerweile die Bestandsuntergrenzen nicht mehr überschritten werden, sollte ein Gültigkeitsende gesetzt werden zum letzten Tag des letzten Halbjahres, in dem noch Mitteilungspflicht bestand. Eine Anleitung zum Vorgehen finden Sie auf der Seite www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de.

2.4 Wie sind Kälber zu melden, die auf einem Betrieb A geboren werden, dann zur Aufzucht auf den Betrieb B gebracht werden und später zur Milcherzeugung wieder auf den Betrieb A zurückkommen?

Die Mitteilungen über Tierhaltungen nach § 55 TAMG (Mitteilung der Nutzungsart sowie Mitteilungen zu Anfangsbestand/Bestandsveränderungen bzw. Nullmeldung) beziehen sich auf die jeweilige Registriernummer, die gemäß Viehverkehrsverordnung erteilt wurde. Die Betriebe A und B sind, wenn sie unterschiedliche Registriernummern haben, für die Zwecke des Antibiotikaminimierungskonzepts als getrennte Betriebe zu betrachten. Generell sind für das Antibiotikaminimierungskonzept nur Rinder relevant, bei denen es sich entweder um nicht auf einem Betrieb geborene Kälber bis 12 Monate handelt oder um Milchkühe. Sofern einer der beiden Betriebe (oder beide) für eine der genannten Nutzungsarten die Bestandsuntergrenze (25 durchschnittlich im Erfassungshalbjahr gehaltene Tiere) überschreitet, muss von dem jeweiligen Betrieb die Nutzungsart als mitteilungspflichtig in der Tierarzneimittel-Datenbank gemeldet werden. Potenziell könnte für Betrieb B die Nutzungsart „nicht auf dem Betrieb geborene Kälber bis 12 Monaten“ und für Betrieb A die Nutzungsart „Milchkühe“ in Frage kommen. Sofern die Betriebe mitteilungspflichtig werden, müssen im Falle eines Antibiotikaeinsatzes in einem Halbjahr auch der Anfangsbestand und die jeweils im Verlauf des Halbjahres in den Betrieb aufgenommen bzw. vom Betrieb abgegeben Tiere der entsprechenden Nutzungsart gemeldet werden (alternativ: Nullmeldung, falls kein Antibiotikaeinsatz bei der entsprechenden Nutzungsart erfolgt ist).
[§ 55 TAMG]

3. Meldung von Anfangsbestand und Bestandsveränderungen

3.1 Müssen die Meldungen zu den Tierbewegungen täglich vorgenommen werden?

Nein, die Mitteilungen über zugegangene und abgegangene Tiere sind zwar unter Angabe des Datums zu tätigen, das bedeutet jedoch nicht, dass die entsprechenden Meldungen in die HI-Tierdatenbank sofort bzw. täglich durchgeführt werden müssen. Alle Meldungen für das Erfassungshalbjahr I müssen bis spätestens zum 14. Juli des Jahres in die HIT -Datenbank eingegeben sein, alle Meldungen für das Erfassungshalbjahr II bis spätestens zum 14. Januar des Folgejahres. Natürlich ist immer auch eine kontinuierliche Datenmeldung während des laufenden Halbjahrs möglich.

3.2 Erscheint bei der HIT ein Hinweis in der oberen Zeile, wenn die Frist zur Meldung übergangen wurde?

Die HIT -Datenbank plausibilisiert automatisch bestimmte Fallkonstellationen der Datenmeldungen in der TAM-Datenbank. Sie erkennt, wenn Mitteilungen vorliegen, die „in Konflikt“ mit anderen Mitteilungen stehen oder wenn bestimmte Mitteilungen fehlen, die nach Rechtslage vorhanden sein müssten. Die Datenbank generiert dann sogenannte „TAM-Vorgänge“. Es ist geplant, dass diese Plausibilisierung auch weiterhin vorgenommen wird. Diese TAM-Vorgänge werden nach Anmeldung in der HIT -Datenbank angezeigt. Sie können aber auch über die Menü-Punkte „Therapiehäufigkeit, Kennzahlen, TAM-Vorgänge“ oder „TAM-Statistik, Meldungsübersicht zu Therapiehäufigkeit, TAM-Vorgänge“ im TAM-Menü der HIT -Datenbank abgefragt werden.

3.3 In der HIT -Datenbank liegen bereits umfangreiche Informationen zu Tierbewegungen im Rinderbereich vor. Könnten diese Daten nicht automatisch in die Tierarzneimittel-Datenbank übertragen werden?

Aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften müssen Rinderbetriebe bereits umfangreiche Meldungen in die Rinderdatenbank der HIT -Datenbank tätigen. Es wird auch künftig möglich sein, diese Meldungen für die Tierarzneimittel-Datenbank zu übernehmen. Die Datenübernahme kann über den Button „Vorschlag/Übernahme Tierbestand/-veränderungen aus VVVO-Meldungen für Rinder“ im TAM-Datenbank-Menü erfolgen. Derzeit ist diese Funktion noch nicht an die Bedürfnisse der neuen Nutzungsarten angepasst – die Übernahme der Daten kann aber sinnvollerweise sowieso erst am Ende bzw. direkt nach Ablauf eines Erfassungshalbjahres erfolgen, wenn alle Tierbewegungen des Halbjahres bereits in der Rinderdatenbank vorliegen. Eine automatische Übertragung von Daten aus der Rinderdatenbank in die Tierarzneimittel-Datenbank ohne jegliches Zutun des Mitteilungspflichtigen kann nach derzeitigem Stand aus rechtlichen Gründen nicht in der Datenbank umgesetzt werden.

4. Therapiehäufigkeit/Kennzahlen/ Maßnahmenplan

4.1 Wie werde ich als Tierhalter/Tierhalterin über meine betriebliche Therapiehäufigkeit und die bundesweiten Kennzahlen informiert?

Die zuständige Veterinärbehörde muss die Tierhaltenden über ihre betrieblichen Therapiehäufigkeiten informieren. Für Tierhaltende besteht aber auch weiterhin die Möglichkeit, in der HI-Tierdatenbank unter dem Menü-Punkt „Eingabe TAM-Profil“ festzulegen, wenn man nur online über seine betriebliche Therapiehäufigkeit informiert werden möchte. Diese kann dann Ab dem 01. Februar bzw. 01. August im Tierarzneimittelmenü der HIT -Datenbank abgerufen werden.

Über die bundesweiten Kennzahlen werden Tierhaltende in der Regel nicht durch die zuständige Veterinärbehörde informiert. Hierzu müssen Tierhaltende selbstständig auf der Homepage des BVL nachsehen. Das BVL veröffentlicht die Kennzahlen 1 und 2 dort einmal jährlich bis spätestens zum 15. Februar.

Tierhaltende müssen dann ihre betriebliche Therapiehäufigkeit eigenständig mit den Kennzahlen abgleichen und das Ergebnis dieser Prüfung in ihrer betrieblichen Dokumentation festhalten. Dies muss bis zum 01. September für das erste Kalenderhalbjahr und bis zum 01. März für das zweite Kalenderhalbjahr erfolgen.
[§ 57 Absatz 7 TAMG]

4.2 Können für das Halbjahr 2022/II überhaupt noch Maßnahmenpläne gefordert werden?

Das Tierarzneimittelgesetz sieht keine Übergangsregelungen vor für die Nutzungsarten, die ab 01.01.2023 in derselben Form nicht mehr existieren. Insofern besteht keine Rechtsgrundlage für die Erstellung von Maßnahmenplänen für solche Nutzungsarten. Nur für die Nutzungsarten „Mastschweine ab 30 kg“, „Masthühner“ und „Mastputen“, die in derselben Form wie bisher weitergeführt werden, muss zwingend ein Maßnahmenplan erstellt werden, sofern im Erfassungshalbjahr 2022/II Kennzahl 2 überschritten wurde. Die Frist zur Einreichung des Maßnahmenplans wurde verkürzt, so dass er für das Erfassungshalbjahr 2022/II spätestens bis zum 01.04.2023 bei der zuständigen Veterinärbehörde eingereicht werden muss. Generell gilt natürlich, dass antibiotisch wirksame Stoffe umsichtig verwendet werden müssen und dass unabhängig von einer eventuellen gesetzlichen Verpflichtung im Sinne von Tierschutz und Tiergesundheit immer geprüft werden sollte, ob Verbesserungen in Tierhaltung und Haltungsmanagement möglich sind. So kann über eine Verbesserung der Tiergesundheit erreicht werden, dass künftig weniger Antibiotika eingesetzt werden müssen.

4.3 Was passiert nach der Erstellung eines Maßnahmenplans?

Der Maßnahmenplan muss durch den Tierhalter unter Gewährleistung der notwendigen arzneilichen Versorgung der Tiere umgesetzt werden. Soweit es zur wirksamen Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln erforderlich ist, trifft die zuständige Behörde gegenüber der Tierhalterin oder dem Tierhalter unter Berücksichtigung des Standes der veterinärmedizinischen Wissenschaft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln erforderlich sind.

Solche Anordnungen nach § 58 TAMG können von der zuständigen Behörde jedoch erst getroffen werden, wenn die Richtigkeit der mitgeteilten Informationen nach § 56 TAMG (tierärztliche Arzneimittelverwendungsmeldung) vom Tierhalter bestätigt wurde. Die Richtigkeit der Daten ist nach Aufforderung durch die zuständige Behörde vom Tierhalter unverzüglich festzustellen und zu bestätigen.

5. Datenerfassung durch Dritte

5.1 Wie kann ich einen Dritten zur Datenerfassung in der Tierarzneimitteldatenbank der HI-Tier beauftragen?

Sowohl Tierhaltende als auch Tierärztinnen und Tierärzte können Dritte damit beauftragen, die Meldung der geforderten Daten in die Tierarzneimitteldatenbank zu übernehmen. Die Person, die einen Dritten beauftragt, muss festlegen, für welche Betriebsnummer die Mitteilungen durch den Dritten erfolgen, welche Daten durch den Dritten mitgeteilt werden sollen und welche Daten dieser einsehen darf. Auch Nullmeldungen, zu denen Tierhaltende verpflichtet sind, können durch Dritte getätigt werden.

Damit der Dritte technisch dazu in der Lage ist, die Meldungen zu tätigen, muss im Tierarzneimittelmenü der HIT -Datenbank die sogenannte Tierarzt- bzw. Tierhaltererklärung hinterlegt werden. Sofern dies der beauftragenden Person nicht selbst möglich ist, kann das zuständige Veterinäramt die Erfassung vornehmen. Für die Erfassung benötigt die Veterinärbehörde die oben aufgeführten Informationen zu Art und Umfang der Beauftragung.

Sollen mehrere Dritte beauftragt („angezeigt“) werden, so muss für jeden Dritten eine separate Erklärung abgegeben werden.

Grundsätzlich kann jeder als Dritter gemeldet werden (z.B. Privatpersonen oder andere entsprechende Dienstleister). Sofern der Dritte nicht bereits eine eigene Betriebsnummer besitzt, muss er diese bei der zuständigen Adressdatenstelle beantragen.

5.2 Muss der Tierhalter eine Tierhaltererklärung abgeben, damit der Tierarzt die Antibiotikaverwendungen melden kann?

Es ist keine Tierhaltererklärung bzw. keine Vollmacht erforderlich, damit der Tierarzt die Meldungen zur Antibiotikaverwendung tätigen kann, da der Tierarzt zu dieser Meldung gesetzlich verpflichtet ist.

Die Meldung zu Tierbestand/Bestandsveränderungen bzw. die Nullmeldung liegt jedoch weiterhin in der Verpflichtung des Tierhalters, sofern der Tierhalter mit seiner Nutzungsart die Bestandsuntergrenzen überschreitet. Wenn der Tierarzt diese Meldungen für den Tierhalter tätigen soll, muss der Tierhalter ihn aktiv damit beauftragen (Tierhaltererklärung in der HIT -Datenbank).

6. Sonstiges

6.1 Muss wirklich eine Reduktion des Antibiotikaeinsatzes um 50 % erfolgen?

In § 1 des Tierarzneimittelgesetzes wurde das Ziel aufgenommen, den Einsatz antibiotisch wirksamer Arzneimittel um 50 Prozent zu reduzieren. Diese Zielvorgabe geht auf die sogenannte From-Farm-to-Fork- bzw. Vom-Hof-auf-den-Tisch-Strategie der EU aus dem Jahr 2020 zurück. Hier wurde beschlossen, darauf hinzuarbeiten, dass die Gesamtverkaufsmengen in der EU von Antibiotika für die Nutztierhaltung bis 2030 um 50 % reduziert werden. Die Reduktion um 50 % ist ein Ziel, welches auf EU-Ebene erreicht werden soll und nicht auf Ebene eines jeden einzelnen Betriebes. Für den Tierhalter gilt, dass Maßnahmen zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes auf seinem Betrieb immer nur unter Gewährleistung der notwendigen arzneilichen Versorgung der Tiere durchgeführt werden dürfen.

6.2 Drohen mir als Tierhalterin oder Tierhalter Konsequenzen, wenn die Meldung zur Verwendung von Antibiotika für meinen Betrieb nicht oder nicht richtig getätigt werden?

Nein, da die Pflicht zur Meldung der Antibiotikaverwendung vom Tierhaltenden auf die behandelnde Tierärztin bzw. den behandelnden Tierarzt übergegangen ist, hat die fehlende oder nicht korrekte Meldung der Antibiotikadaten keine Auswirkungen auf die Tierhalterin oder den Tierhalter. Die Tierärztin oder der Tierarzt handelt aber ggf. ordnungswidrig.

Falls die Behörde Anordnungen treffen möchte, muss der Tierhaltende zuvor die Richtigkeit der durch die Tierärztin/den Tierarzt gemeldeten Antibiotikaverwendungsdaten bestätigen. Nach Aufforderung durch die Behörde muss der Tierhaltende in diesem Fall die Richtigkeit der tierärztlichen Daten unverzüglich feststellen und bestätigen.

Häufig gestellte Fragen Tierhalter - Internetangebot

6.3 Wann steht die Evaluierung der 1. Tierarzneimittelgesetz-Novelle bzw. des geänderten Antibiotikaminimierungskonzepts an?

Gemäß § 95 TAMG („Evaluierung“) berichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) dem deutschen Bundestag drei Jahre nach Inkrafttreten der 1. Tierarzneimittelgesetz-Novelle (01.01.2023) über die Wirksamkeit der nach den §§ 54 bis 58 (gesetzliches Antibiotikaminimierungskonzept) getroffenen Maßnahmen.