Umsetzung Antibiotikaminimierungskonzept
Glossar
- Antibiotikaleitlinien
- Antibiotikaminimierungskonzept
- Antibiotikaresistenzen
- Antibiotikaverwendungsmitteilung
- Aufzeichnungspflicht
- Behandlungstage
- Bestandsuntergrenze
- Datenbank
- Dritte
- Durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr
- Faktorengewichtung
- Fristen
- HIT-Datenbank
- Hotline
- Kennzahlen
- Leerstandszeiten
- Maßnahmenplan
- Median
- Nullmeldung
- Nutzungsarten Tierärztinnen/Tierärzte (Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung)
- Nutzungsarten Tierhaltende (Antibiotikaminimierungskonzept)
- Papiermeldung (schriftliche Meldung)
- Quartil
- Registriernummer nach Viehverkehrs-Verordnung (VVVO-Nummer)
- Schnittstelle
- Schriftliche Meldung
- Therapiehäufigkeit
- Tierarzt-Erklärung
- Tierbewegungsmeldung
- Tierhalter-Erklärung
- Tod als Abgangsursache
- Viehverkehrs-Verordnungs-Nummer (ViehVerkV; VVVO-Nummer)
- Verstöße
- Wirkstoffkombinationen
- Zentrale amtliche Antibiotikadatenbank
A
Antibiotikaleitlinien
Im Jahre 2000 wurden erstmals die „Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antibakteriell wirksamen Tierarzneimitteln“ herausgegeben (aktuelle Fassung von 2015). Die Leitlinien dienen der Tierärzteschaft als Empfehlung für den verantwortungsbewussten Einsatz von Antibiotika bei Tieren.
Antibiotikaminimierungskonzept
Um den verantwortungsvollen Umgang mit Antibiotika zu fördern und dadurch die Gefahr der Ausbreitung resistenter Bakterien zu minimieren, wurde 2014 in Deutschland im Rahmen der 16. Arzneimittelgesetz-Novelle erstmals eine systematische, flächendeckende Erfassung des Antibiotikaeinsatzes in Tierhaltungen eingeführt. Dabei wurden Antibiotikaverwendungen ausschließlich bei Mastrindern, Mastschweinen, Masthühnern und Mastputen erfasst. Im Rahmen der Novellierung des Tierarzneimittelgesetzes 2022 wurde dieses Konzept an fachliche Erkenntnisse angepasst und weiterentwickelt, und umfasst nun weitere Nutzungsarten (s. Stichwort „Nutzungsarten Tierhaltende (Antibiotikaminimierungskonzept)“). Die neuen rechtlichen Regelungen gelten seit dem 01. Januar 2023.
Antibiotikaresistenzen
Antibiotika werden zur Behandlung bakterieller Infektionen bei Menschen und Tieren eingesetzt. Bakterien können Resistenzen gegen einzelne oder mehrere Antibiotika entwickeln. Diese Antibiotika wirken dann bei den entsprechenden Bakterien nicht mehr.
Antibiotikaverwendungsmitteilung
Tierärztinnen und Tierärzte sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten (Tierarten der Meldestufe 1) sowie bei Enten, Gänsen, Schafen, Ziegen, Fischen der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen, Pferden (inklusive nicht-Schlachtpferden) und der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen (Tierarten der Meldestufe 2) mitzuteilen (§§ 56 und 61a TAMG). Die Mitteilung über die Antibiotikaverwendung muss bei Tierarten der Meldestufe 1 bis spätestens 14 Tage nach Ende des jeweiligen Halbjahres (jeweils 14. Januar und 14. Juli), bei Tierarten der Meldestufe 2 bis spätestens zum 14. Januar des Folgejahres im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank getätigt werden.
Die Tierärztin oder der Tierarzt muss dabei je nach Tierart, bei der der Antibiotikaeinsatz erfolgt, folgende Angaben tätigen:
Angaben bei Tierarten der Meldestufe 1
- den Namen des Arzneimittels (Hinweis: in der Datenbank sind Arzneimittellisten hinterlegt, so dass ein gewünschtes Arzneimittel nach Eingabe seiner Anfangsbuchstaben oder Angabe der ersten Ziffern der Zulassungsnummer aus einer von der Datenbank vorgeschlagenen Liste ausgewählt werden kann)
- die Packungsgröße/-beschreibung des Arzneimittels (Hinweis: bei Eingabe in die Datenbank wird im Eingabemenü über Klick in das Eingabefeld „Packungs-ID“ eine Auswahlliste vorgeschlagen)
- das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels
- die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel
- die jeweilige Nutzungsart der behandelten Tiere
- die Anzahl der behandelten Tiere
- die Anzahl der Behandlungstage
- die Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere gehalten werden
Für die tierärztliche Meldung ist es dabei unerheblich, ob die betreffenden Tiere dem Antibiotikaminimierungskonzept unterfallen oder nicht.
Angaben bei Tierarten der Meldestufe 2
- Name des Arzneimittels oder wahlweise die Zulassungsnummer des Arzneimittels (Hinweis: in der Datenbank sind Arzneimittellisten hinterlegt, so dass ein gewünschtes Arzneimittel nach Eingabe seiner Anfangsbuchstaben oder Angabe der ersten Ziffern der Zulassungsnummer aus einer von der Datenbank vorgeschlagenen Liste ausgewählt werden kann)
- Packungsgröße/-beschreibung des Arzneimittels (Hinweis: eine Auswahlliste wird im Eingabemenü über Klick in das Eingabefeld „Packungs-ID“ vorgeschlagen)
- die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel
- die jeweilige Tierart der behandelten Tiere
Die Daten der Meldestufe 2 können nach Belieben aggregiert gemeldet werden. Aggregiert bedeutet, dass die Arzneimittelmengen pro Tierart, Arzneimittel und Packungsidentifikation addiert werden können und nur die Summe gemeldet werden muss. Alternativ können die Daten auch – wie bei den Daten der Meldestufe 1 – auf Behandlungsebene gemeldet werden.
Aufzeichnungspflicht
Aus den bundesweit ermittelten betrieblichen Therapiehäufigkeiten (s. a. Stichwort „Therapiehäufigkeit“) werden für Nutzungsarten des Antibiotikaminimierungskonzepts einmal jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die sogenannten Kennzahlen 1 und 2 berechnet und bis zum 15. Februar eines jeden Jahres auf der Homepage des BVL sowie im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank veröffentlicht. Tierhaltende, die unter das Antibiotikaminimierungskonzept fallen, haben ihre betriebliche(n) Therapiehäufigkeit(en) bis spätestens 01. September für das erste Erfassungshalbjahr bzw. 01. März des Folgejahres für das zweite Erfassungshalbjahr mit den bundesweiten Kennzahlen (s. a. Stichwort „Kennzahlen“) zu vergleichen und das Ergebnis unverzüglich in den betrieblichen Unterlagen aufzuzeichnen.
B
Behandlungstage
Unter dem Begriff „Behandlungstage“ versteht man die Anzahl an Tagen, an denen ein Tier mit einem (antibiotischen) Wirkstoff behandelt wurde. Sie werden im Rahmen des gesetzlichen Antibiotikaminimierungskonzepts zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit benötigt und sind daher nach § 56 TAMG bei der Antibiotikaverwendungsmitteilung bei Tierarten der Meldestufe 1 verpflichtend anzugeben.
Bestandsuntergrenze
Bestandsuntergrenzen sind relevant für die Mitteilungspflichten von Tierhaltenden im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzepts. Gemäß der Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung (AntibAMVV) fallen Betriebe unter das Antibiotikaminimierungskonzept, die innerhalb eines Kalenderhalbjahres im Durchschnitt mehr als
- 25 nicht auf dem Betrieb geborene Kälber ab der Einstallung bis 12 Monate
- 25 Milchrinder ab der ersten Abkalbung
- 250 abgesetzte Ferkel bis 30 kg
- 250 Mastschweine ab 30 kg
- 85 zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung, (Hinweis: dann besteht auch Mitteilungspflicht für die zur jeweiligen Zuchtsau gehörenden nicht abgesetzten Saugferkel von der Geburt bis zum Absetzen)
- 10 000 Masthühner ab Schlupf
- 1 000 Junghennen ab Schlupf bis zur Einstallung im Legebetrieb
- 4 000 Legehennen ab der Einstallung im Legebetrieb
- 1 000 Mastputen ab dem Schlupf
halten. Die Bestandsuntergrenzen sind für jede Nutzungsart getrennt zu betrachten.
Ein Rechenbeispiel: 1 Betrieb mit 300 Mastschweinen ab 30 kg und 1 Monat Leerstandszeit im Halbjahr (vereinfacht):
C
D
Datenbank
Datenbank siehe Stichwort „HIT-Datenbank“
Dritte
Sowohl Tierhaltende als auch Tierärztinnen und Tierärzte können Dritte (z.B. andere Tierärztinnen, Tierärzte bzw. Tierhaltende oder Dienstleister) damit beauftragen, die Daten für sie zu melden. Die Tierhaltenden bzw. Tierärztinnen und Tierärzte müssen diese Dritten vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen (sog. Tierhalter- bzw. Tierarzt-Erklärung).
Die Tierhaltenden bzw. Tierärztinnen und Tierärzte müssen dabei angeben, für welche Registrier-Nr. nach Viehverkehrsverordnung die Mitteilungen durch den Dritten erfolgen sowie welche Daten durch die dritte Person mitgeteilt und/oder abgerufen werden sollen. Tierhaltende können auch festlegen, für welche Nutzungsarten ein Dritter die Meldungen übernehmen soll – bei Tierärztinnen und Tierärzten geht dies nur für sämtliche Nutzungsarten.
Werden mehrere Dritte mit den Mitteilungspflichten beauftragt, muss für jede dritte Person eine separate Anzeige erfolgen. Die Anzeige ist formlos bei der zuständigen Veterinärbehörde möglich. Die Beauftragung des Dritten kann alternativ über den Menüpunkt „Eingabe Tierhalter-Erklärung“ bzw. „Eingabe Tierarzt-Erklärung“ auch direkt im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank erfasst werden – eine separate Meldung an die zuständige Behörde ist dann nicht mehr notwendig. Anleitungen zur Eingabe der Tierhalter- bzw. Tierarzterklärungen finden Sie unter Hilfestellungen zur HIT-Datenbank.
Durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr
Die durchschnittliche Anzahl der gehaltenen Tiere pro Halbjahr lässt sich berechnen (s. Stichwort „Bestandsuntergrenze“), indem anhand der Tierbewegungsmeldungen tagesgenau ermittelt wird, wie viele Tiere im Betrieb sind. Als Berechnungshilfe steht Ihnen hier ein Tierzahlrechner zur Verfügung.
Die durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr ist relevant für die Ermittlung der Mitteilungspflicht (Bestandsuntergrenzen) für Tierhaltende und die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzepts.
E
F
Faktorengewichtung
Bei der Berechnung der Therapiehäufigkeit (s. a. Stichwort „Therapiehäufigkeit“) im Rahmen des Antiobiotikaminimierungskonzepts werden bestimmte Wirkstoffe bzw. Arzneimittel stärker gewichtet als andere und daher die Anzahl der Behandlungstage mit einem entsprechenden Faktor multipliziert:
- Cephalosporine der 3. und 4. Generation, Fluorchinolone oder Colistin:
Behandlungstage multipliziert mit Faktor 3 - One-Shot Präparate (= einmalige Anwendung) mit Wirkstoffspiegel > 24 Stunden:
Behandlungstage multipliziert mit Faktor 5 - Präparate mit Wirkstoffspiegel > 24 Stunden und mehrmalige Anwendung:
Behandlungstage multipliziert mit einem Faktor X (= 1 + Anzahl Intervalltage)
Fristen
Antibiotikaminimierungskonzept + Antibiotikaverwendungsmeldung bei Tierarten der Meldestufe 1
14.01.20XX bzw. 14.07.20XX
Ende der Eingabefrist für Mitteilungen nach § 55 TAMG zu Anfangsbestand/Tierbewegungen bzw. Nullmeldung und für Mitteilungen nach § 56 TAMG zu Antibiotikaverwendungen aus dem jeweils vorangegangenen Erfassungshalbjahr.
ab 01.02.20XX bzw. 01.08.20XX
Einsicht in betriebliche Therapiehäufigkeit durch Tierhaltende im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank möglich.
bis 15.02.20XX
Bekanntmachung der Kennzahlen des vorangegangenen Kalenderjahres durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf deren Homepage.
bis 01.03.20XX bzw. 01.09.20XX
Vergleich der betrieblichen Therapiehäufigkeit mit bundesweiten Kennzahlen und Aufzeichnung in den betrieblichen Unterlagen durch Tierhaltende.
bis 01.04.20XX bzw. 01.10.20XX
Übermittlung des Maßnahmenplans an das Veterinäramt bei Überschreiten der Kennzahl 2 durch Tierhaltende.
Antibiotikaverwendungsmeldung bei Tierarten der Meldestufe 2
14.01.20XX
Ende der Eingabefrist Ende der Eingabefrist für Mitteilungen nach § 61a TAMG zu Antibiotikaverwendungen aus dem jeweils vorangegangenen Erfassungsjahr.
G
H
HIT-Datenbank
Die zentrale Antibiotikadatenbank („Auswahlmenü Tierarzneimittel“) ist in die HIT-Datenbank (www.hi-tier.de) integriert.
Welche Funktionen hat sie?
- für Tierhaltende: Erfassung und Einsicht in die erforderlichen Daten
- für Tierärztinnen und Tierärzte: Erfassung und Einsicht in die erforderlichen Daten
- für Behörden:
- Unterstützung der Überwachungsaufgaben
- Berechnung der Therapiehäufigkeit
Hilfestellungen für Tierhaltende, Tierärztinnen und Tierärzte zur Eingabe von Daten zum Antibiotikaminimierungskonzept bzw. der Antibiotikaverwendungsmitteilung im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank finden Sie unter Hilfestellungen zur HIT-Datenbank.
Hotline
Für Tierhaltende sowie Tierärztinnen und Tierärzte in Bayern steht eine kostenlose Hotline für Fragen zur Dateneingabe im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank zur Verfügung:
Rufnummer: 09131 6808 7777
Sprechzeiten: Die aktuellen Servicezeiten der Hotline finden Sie auf der Startseite
I
J
K
Kennzahlen
Die bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 werden einmal jährlich aus den Therapiehäufigkeiten aller Betriebe vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) berechnet und bis zum 15. Februar eines jeden Jahres auf der Homepage des BVL sowie im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank veröffentlicht. Kennzahl 1 ist der Median, Kennzahl 2 das 75%-Quartil. Betriebe, die unter das Antibiotikaminierungskonzept fallen und eine der Kennzahlen überschreiten, müssen abgestuft Maßnahmen zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes ergreifen.
Bei Überschreiten der Kennzahl 1 müssen Tierhaltende mit Hilfe einer Tierärztin oder eines Tierarztes prüfen,
- welche Gründe zum Überschreiten geführt haben können,
- wie die Menge der angewendeten Antibiotika verringert werden kann
- und die besprochenen Maßnahmen durchführen.
Bei Überschreiten der Kennzahl 2 erstellen Tierhaltende unter Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes einen schriftlichen Plan (sog. Maßnahmenplan) für den Tierhaltungsbetrieb (s. a. Stichwort „Maßnahmenplan“).
L
Leerstandszeiten
Leerstandszeiten, also Zeiten, in denen keine Tiere im Stall stehen (z.B. Reinigungs- und Desinfektionsperiode), werden auch in die Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der im Halbjahr gehaltenen Tiere (und daher in die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzepts) einbezogen.
Ein Rechenbeispiel: 1 Betrieb mit 300 Mastschweinen ab 30 kg und 1 Monat Leerstandszeit im Halbjahr (vereinfacht):
M
Maßnahmenplan
Liegt ein Betrieb, der dem Antibiotikaminierungskonzept unterfällt, über der Kennzahl 2, so müssen Tierhaltende einen schriftlichen Plan erstellen, in dem sie die Maßnahmen, die zu einer Verringerung der Anwendung von Antibiotika führen sollen, festhalten (sog. Maßnahmenplan). Können die geplanten Maßnahmen nicht innerhalb von 6 Monaten erfüllt werden, so muss der Maßnahmenplan mit einem Zeitplan versehen werden, aus dem hervorgeht, bis wann die Änderungen durchgeführt werden können. Der Maßnahmenplan für das jeweils vorangegangene Erfassungshalbjahr muss spätestens bis 01.10. bzw. 01.04. der zuständigen Behörde unaufgefordert vorgelegt werden.
Bei erneuter Überschreitung der Kennzahl 2 im auf das Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden Halbjahr ist keine Erstellung und Übermittlung eines neuen Maßnahmenplans erforderlich.
Gemäß der Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel (Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung, AntibAMVV) hat der schriftliche Plan nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
- des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,
- der Hygiene,
- der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,
- der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,
- der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,
- des Namens und der Anschrift der den Bestand behandelnden Tierärztin oder des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärztinnen oder Tierärzte,
- der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibiotisch wirksame Stoffe enthalten,
- die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 geführt haben können
- Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen,
- das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetze
- Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bewirkt werden soll,
- den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 5 umgesetzt werden sollen.
Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Median
Der Median ist der Wert in einer Reihe von Zahlen, der an der mittleren Stelle steht, wenn die Werte der Größe nach sortiert sind.
Im Rahmen des gesetzlichen Antibiotikaminimierungskonzepts wird aus den betriebsindividuellen Therapiehäufigkeiten aller Betriebe in Deutschland der Median als Kennzahl 1 ermittelt. Betriebe, deren Therapiehäufigkeit über dem Median liegt, müssen Maßnahmen zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes ergreifen.
N
Nullmeldung
Findet in einem Halbjahr bei einer mitteilungspflichtigen Nutzungsart kein Antibiotikaeinsatz statt, ist dies durch den Tierhaltenden mitzuteilen (verpflichtende Nullmeldung). Es erübrigen sich dann Mitteilungen zu Anfangsbestand und Bestandsveränderungen für das entsprechende Halbjahr. Für den Betrieb wird durch die Antibiotika-Datenbank die Therapiehäufigkeit „Null“ ermittelt.
Nutzungsarten Tierärztinnen/Tierärzte (Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung)
Bei der tierärztlichen Antibiotikaverwendungsmeldung (Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung) werden drei Meldestufen unterschieden:
Meldestufe 1 umfasst die Antibiotikameldung bei den folgenden Tierarten: Rind, Schwein, Huhn und Pute (erstes Erfassungsjahr 2023, § 56 TAMG). Dabei werden folgende Nutzungsarten unterschieden:
- Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung
- nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten
- zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten
- Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind
- auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten
- Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden
- nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird
- zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg
- zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung
- nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg
- Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden
- zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres
- zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb
- zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Legebetrieb
- Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport
- sonstige Hühner
- zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres
- Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport
- sonstige Puten
Meldestufe 2 umfasst die Antibiotikameldungen bei den folgenden Tierarten: Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen, Pferde (inklusive nicht-Schlachtpferde) und der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Kaninchen (erstes Erfassungsjahr: 2026, § 61a TAMG). Die einzelnen Tierarten der Meldestufe 2 werden nicht weiter in Nutzungsarten unterteilt.
Auf einer dritten Meldestufe wird ab dem Jahr 2029 auch der Antibiotikaeinsatz bei Hunden, Katzen und Pelztieren* in Deutschland einer tierärztlichen Meldepflicht unterliegen.
Weil die Tiere der Meldestufe 1 z. T. zugleich unter das Antibiotikaminimierungskonzept fallen, sind die Pflichtangaben bei der Datenmeldung für Meldestufe 1 umfangreicher als für die anderen beiden Meldestufen. Für die tierärztliche Meldung ist es dabei unerheblich, ob die betreffenden Tiere dem Antibiotikaminimierungskonzept unterfallen oder nicht.
*Pelztiere haben in Deutschland derzeit keine Relevanz.
Nutzungsarten Tierhaltende (Antibiotikaminimierungskonzept)
Im Rahmen des gesetzlichen Antibiotikaminimierungskonzepts werden für Tierhaltende folgende Nutzungsarten unterschieden:
- Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung
- nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten
- nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird
- zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg
- zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung
- zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres
- zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb
- zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb
- zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres
Eine Mitteilungspflicht besteht für Tierhaltende für die oben genannten Nutzungsarten nur bei Überschreitung der Bestandsuntergrenze der jeweiligen Nutzungsarten (s. Stichwort „Bestandsuntergrenze“).
Die einmalige Meldung der Nutzungsart muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Haltung im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank erfolgen. Die Anmeldung in der HIT-Datenbank erfolgt mit der Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung (VVVO-Nummer, erhältlich beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) und einer PIN (Vergabe durch das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V., LKV).
Im Rahmen dieser Meldung muss mitgeteilt werden:
- Name der Tierhalterin/des Tierhalters, Betriebsanschrift und Registriernummer (VVVO Nummer; Hinweis: diese Daten ordnet die Datenbank bei Anmeldung mit der betreffenden Registriernummer automatisch zu)
- Mitteilungspflichtige Nutzungsart (nur bei Überschreitung der jeweiligen Bestandsuntergrenzen)
Änderungen der mitteilungspflichtigen Angaben müssen innerhalb von 14 Werktagen mitgeteilt werden.
O
P
Papiermeldung (schriftliche Meldung)
Eine schriftliche Meldung (sog. Papiermeldung) der geforderten Daten ist nicht möglich. Das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV) als Selbsthilfeeinrichtung der Landwirtschaft wird die landwirtschaftlichen Betriebe in Bayern weiterhin als Dienstleister bei der Eingabe der Daten zu Nutzungsart, Anfangsbestand, Tierbewegungen und Nullmeldung unterstützen (kostenpflichtig zum Selbstkostenpreis). Tierhaltende, die ihre Pflichtmeldungen nach dem Tierarzneimittelgesetz nicht selbst elektronisch abgeben können, können ihre Meldungen daher auch über das LKV tätigen. Formulare zur Abgabe der Meldungen sind auf der Homepage des LKV zu finden.
Q
Quartil
Unter einem Quartil versteht man einen „Viertelwert“. Das vierte Quartil (oberstes Viertel) wird zur Berechnung der Kennzahl 2 herangezogen (s. a. Stichwort „Maßnahmenplan“).
R
Registriernummer nach Viehverkehrs-Verordnung (VVVO-Nummer)
Für eine Mitteilung im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank ist die 12stellige Betriebsnummer (Registriernummer) nach der Viehverkehrsverordnung notwendig. Die VVVO-Nummer wird in Bayern von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vergeben. Tierärztinnen und Tierärzte beantragen ihre Betriebsnummer über das für sie zuständige Veterinäramt.
S
Schnittstelle
Schnittstellen zwischen der HIT-Datenbank und Praxissoftwares vereinfachen die tierärztliche Eingabe von Daten über Antibiotikaanwendungen. Die HIT-Datenbank stellt eine entsprechende Schnittstelle bereit. Für weitere Informationen wenden sich Tierärztinnen und Tierärzte bitte direkt an den Hersteller/Anbieter ihrer Praxissoftware.
Schriftliche Meldung
Eine schriftliche Meldung (sog. Papiermeldung) der geforderten Daten ist nicht möglich. Das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV) als Selbsthilfeeinrichtung der Landwirtschaft wird die landwirtschaftlichen Betriebe in Bayern weiterhin als Dienstleister bei der Eingabe der Daten zu Nutzungsart, Anfangsbestand, Tierbewegungen und Nullmeldung unterstützen (kostenpflichtig zum Selbstkostenpreis). Tierhaltende, die ihre Pflichtmeldungen nach dem Tierarzneimittelgesetz nicht selbst elektronisch abgeben können, können ihre Meldungen daher auch über das LKV tätigen. Formulare zur Abgabe der Meldungen sind auf der Homepage des LKV zu finden.
T
Therapiehäufigkeit
Die Berechnung der Therapiehäufigkeit jedes Betriebs erfolgt für jede Nutzungsart getrennt automatisiert durch die HIT-Datenbank. Den Tierhaltenden wird ihre betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit spätestens bis zum 01. August bzw. 01. Februar bekannt gegeben. Die Therapiehäufigkeit(en) können vom Tierhalter für seinen Betrieb jeweils ab diesem Zeitpunkt im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank abgerufen werden.
Ein Betrieb kann auch mehrere Therapiehäufigkeiten haben, wenn er verschiedene Nutzungsarten hält, z.B. Ferkel bis 30 kg und Mastschweine ab 30 kg.
Die Therapiehäufigkeit wird auch für Betriebe ermittelt, die im Laufe eines Halbjahres mit der Haltung mitteilungspflichtiger Nutzungsarten beginnen bzw. diese einstellen. Sobald bzw. solange mitteilungspflichtige Nutzungsarten gehalten werden, müssen durch die Tierhaltenden Angaben zu Tierbestand, Tierbewegungen bzw. für den Fall, dass im Halbjahr keine Antibiotika eingesetzt wurden, eine Nullmeldung gemacht werden.
Die zuständige Behörde teilt die halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anonymisiert mit. Das BVL ermittelt aus allen betrieblichen Therapiehäufigkeiten einmal jährlich die bundesweiten Kennzahlen und veröffentlicht diese bis zum 15. Februar eines jeden Jahres auf seiner Homepage (s. Stichwort „Kennzahlen“).
Tierarzt-Erklärung
Die Tierärztin oder der Tierarzt kann Dritte (z. B. Dienstleister) damit beauftragen, die Antibiotika-Daten für sie oder ihn zu melden (s. a. Stichwort „Dritte“). Die Tierärztin oder der Tierarzt muss diese Dritten vorher entweder bei der zuständigen Behörde, d. h. beim zuständigen Veterinäramt anzeigen (formlos), oder die Benennung der Dritten im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank erfassen (sog. Tierarzt-Erklärung). Eine Meldung an die zuständige Behörde ist dann nicht mehr notwendig. Eine Anleitung zur Eingabe im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank finden Sie unter Hilfestellungen zur HIT-Datenbank.
Tierbewegungsmeldung
Die Tierbewegungsmeldung ist für mitteilungspflichtige Nutzungsarten nach Antibiotikaminimierungskonzept getrennt für jede Registriernummer und jede Nutzungsart spätestens bis zum 14. Juli bzw. 14. Januar mit folgenden Daten anzugeben:
- Tierzahl zu Beginn des Halbjahres (1. Januar oder 1. Juli)
- Tierbewegungen:
Aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften müssen Rinderbetriebe bereits umfangreiche Meldungen in die Rinderdatenbank der HIT-Datenbank tätigen. Mitteilungspflichtige Tierhaltende können diese Meldungen für die Tierarzneimittel-Datenbank übernehmen. Die Datenübernahme kann über den Button „Vorschlag/Übernahme Tierbestand/-veränderungen aus VVVO-Meldungen für Rinder“ im TAM-Datenbank-Menü erfolgen. Die Übernahme der Daten sollte sinnvollerweise erst am Ende bzw. direkt nach Ablauf eines Erfassungshalbjahres erfolgen, wenn alle Tierbewegungen des Halbjahres bereits in der Rinderdatenbank vorliegen.
Schweinebetriebe, die ausschließlich entweder „Mastschweine ab 30 kg“ oder „abgesetzte Ferkel bis 30 kg“ halten, können ebenfalls ihre Tierbewegungsdaten unter dem Menüpunkt „Vorschlag/Übernahme Tierbestand / -veränderungen aus VVVO-Meldungen für Schweine“ aus bereits in der Schweinedatenbank vorliegenden Meldungen übernehmen. Auch hier ist es sinnvoll, die Daten erst dann zu übernehmen, wenn alle Tierbewegungen des Halbjahres in der Schweinedatenbank vorliegen.
Mitteilungen zu Tierbestand und Tierbewegungen sind nicht erforderlich, wenn in einem Halbjahr keine Antibiotika angewendet wurden. In diesem Fall müssen Tierhaltende verpflichtend eine Nullmeldung abgeben (s. a. Stichwort "Nullmeldung").
Tierhalter-Erklärung
Die Tierhaltenden können Dritte (z. B. Tierärztinnen, Tierärzte oder Dienstleister) damit beauftragen, die Daten für sie zu melden (s. a. Stichwort „Dritte“). Die Tierhaltenden müssen diese Dritten vorher entweder bei der zuständigen Behörde, d. h. beim zuständigen Veterinäramt anzeigen (formlos), oder die Benennung der Dritten im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank erfassen (sog. Tierhalter-Erklärung). Eine Meldung an die zuständige Behörde ist dann nicht mehr notwendig. Eine Anleitung zur Eingabe im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank finden Sie unter Hilfestellungen zur HIT-Datenbank.
Tod als Abgangsursache
Seit 01. Januar 2023 müssen bei der Mitteilung von Tierbewegungen im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzepts auch verendete und getötete Tiere in die Tierarzneimitteldatenbank gemeldet werden.
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie der Bestandsabgang von verendeten bzw. getöteten Tieren in der Datenbank erfasst werden kann:
1. Datumsgenau: Die Anzahl getöteter/verendeter Tiere wird jeweils für den betreffenden Tag, an dem das Tier/die Tiere verstorben ist/sind, in der Datenbank gemeldet (Datum des Bestandsabgangs = Datum an dem das Tier/die Tiere verstorben ist/sind).
2. Pro Kalenderwoche zusammengefasst („aggregiert“): Die in einer Kalenderwoche getöteten/verendeten Tiere werden jeweils zusammengezählt und diese Summe bei den Bestandsabgängen gemeldet. Als Datum des Bestandsabgangs muss in diesem Fall das Datum des Donnerstags der betreffenden Kalenderwoche angegeben werden. Der Vorteil dieser Meldeoption ist, dass weniger Einzelmeldungen getätigt werden müssen. Gerade bei Nutzungsarten, bei denen Todesfälle mehrmals wöchentlich vorkommen (z. B. Masthühnerhaltung), kann das die Meldung erleichtern.
Die obenstehenden Meldeoptionen beziehen sich nur auf verendete/getötete Tiere. Verlässt ein Tier den Bestand lebend, so muss die Abgangsmeldung unter Angabe des exakten Datums des Abgangs erfolgen. An den Meldefristen (jeweils bis spätestens 14.01. bzw. 14.07.) ändert sich dadurch nichts.
U
V
Viehverkehrs-Verordnungs-Nummer (ViehVerkV; VVVO-Nummer)
Registriernummer nach Viehverkehrs-Verordnung (VVVO-Nummer)
Verstöße
Verstöße gegen die Mitteilungspflicht werden wie alle Verstöße gegen das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) im fünften Abschnitt des TAMG (https://www.gesetze-im-internet.de/tamg//) geregelt.
W
Wirkstoffkombinationen
Bestimmte Kombinationspräparate werden bei der Berechnung der Therapiehäufigkeit als ein einziger Wirkstoff gerechnet:
- Sulfonamide und Trimethoprim, einschl. Derivate von Trimethoprim,
- Kombination verschiedener chemischer Verbindungen eines einzigen antibakteriellen Wirkstoffs (z.B. Cloxacillin-Natrium/-Benzathin als verschiedene Salze eines Wirkstoffs)
X
Y
Z
Zentrale amtliche Antibiotikadatenbank
siehe Stichwort „HIT-Datenbank“

