Umsetzung der 16. AMG-Novelle
Glossar
- Aufzeichnungspflicht
- Antibiotikaanwendungsmeldung
- Antibiotikaanwendungsmeldung - Abgabe
- Antibiotikaanwendungsmeldung – Anwendung
- Antibiotikaleitlinien
- Arzneimittelanwendungs- und -abgabebeleg („AuA-Beleg“)
- Arzneimittelname
- Beispielrechnung: Bestandsuntergrenze, durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr
- Bestandsbuch
- Bestandsmeldung (= Meldung der Nutzungsart)
- Bestandsuntergrenze
- Datenbank
- Dateneinsicht
- Datensicherheit
- Dritte
- Durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr
- Elektronische Datenübertragung
- Ferkelerzeuger (Beispielrechnung: Bestandsuntergrenze)
- Fresser
- Fristen
- Gebühren
- HIT-Datenbank
- Kennzahlen
- Kosten
- Langzeitantibiotika
- Leerstände
- Maßnahmenplan
- Maßnahmenplan Musterformular
- Masttiere (Schweine, Rinder, Puten, Hähnchen)
- Mastrinder
- Mastschweine
- Mastputen
- Masthühner
- Mastbetriebe
- Median
- Milchviehbetriebe (Beispielrechnung: Bestandsuntergrenze)
- Milchviehbetriebe kombiniert mit Rindermast (Beispielrechnung: Bestandsuntergrenze, durchschnittliche Tierzahl)
- Beispielrechnung für einen kombinierten Milchviehbetrieb (für ein Halbjahr):
- Beispielrechnung 2 für einen kombinierten Milchviehbetrieb (für ein Halbjahr):
- Novelle
- Nutzungsart
- One-Shot-Präparat
- Onlinemeldung
- Papiermeldung (schriftliche Meldung)
- QS
- Quartil
- Registriernummer nach Viehverkehrs-Verordnung (VVVO-Nummer)
- Remontierungstiere
- Saugferkel
- Schnittstelle (elektronische Datenübertragung)
- Schriftliche Meldung
- Schweineproduktion im geschlossenen System (Beispielrechnung: Bestandsuntergrenze, durchschnittliche Tierzahl)
- Therapiehäufigkeit
- Tierbewegungsmeldung
- Tod als Abgangsursache
- Versicherung
- Viehverkehrs-Verordnungs-Nummer (ViehVerkV; VVVO-Nummer)
- Verstöße
- Wirkungstage
- Zentrale amtliche Antibiotikadatenbank
A
Aufzeichnungspflicht
Aus den bundesweit ermittelten betrieblichen Therapiehäufigkeiten werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die sogenannten Kennzahlen 1 und 2 berechnet und bis zum 31. März bzw. 30. September eines jeden Jahres im Bundesanzeiger sowie in der HIT-Datenbank veröffentlicht. Der Tierhalter hat seine betriebliche(n) Therapiehäufigkeit(en) innerhalb von 2 Monaten mit den Kennzahlen zu vergleichen und das Ergebnis unverzüglich in den betrieblichen Unterlagen aufzuzeichnen.
Antibiotikaanwendungsmeldung
Die Antibiotikaanwendungsmeldung muss spätestens 14 Tage nach Ende des Halbjahres (jeweils 14. Januar und 14. Juli) erfolgen.
- Der Tierhalter meldet für jede Behandlung mit Antibiotika und getrennt für jede Registriernummer die Bezeichnung des Antibiotikums
- die insgesamt angewendete Menge des Antibiotikums
- das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Antibiotikums
- die Nutzungsart und Anzahl der behandelten Tiere
- die Anzahl der Wirkungstage
Findet in einem Halbjahr keine Antibiotika-Behandlung statt, ist dies ab 01.11.2021 mitzuteilen (verpflichtende Nullmeldung). Es erübrigen sich dann weiterhin Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand. Für den Betrieb wird durch die Antibiotika-Datenbank die Therapiehäufigkeit „Null“ ermittelt.
Geht eine Antibiotika-Anwendung über das Ende eines Halbjahres hinaus, ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlungstage werden automatisch anhand des Behandlungsdatums (= erster Tag der Anwendung) auf die beiden Halbjahre verteilt.
Bei der Mitteilung über die Antibiotikaanwendung sind neben dem Namen des Arzneimittels unter anderem auch die Behandlungstage (freiwillig) und die Wirkungstage in die Datenbank einzutragen. Die Eingabe der Behandlungstage ist freiwillig. Erfolgt keine Eingabe, kann die Gesamtanwendungsmenge an Arzneimittel nicht automatisch berechnet werden. Der Tierarzt teilt dem Tierhalter die Wirkungstage mit. Diese entsprechen nicht der Wartezeit! Soweit die Packungsbeilage/Fachinformation des verwendeten Antibiotikums keine Hinweise enthält, kann der Tierarzt die Wirkungstage auf Basis der Empfehlungen von BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft), BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) und BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) bestimmen:
Antibiotika mit einer Wirkung von weniger als 24 Stunden
- Bei Antibiotika, die nur einen Tag wirken und täglich über mehrere Tage angewendet werden, ist die Anzahl der Behandlungstage mit der Anzahl der Wirkungstage identisch.
- Ein Masttier wird drei Tage im Abstand von 24 Stunden mit einem Antibiotikum behandelt. Das Antibiotikum wirkt jeweils nur am Behandlungstag.
- Behandlungstage = 3
- Wirkungstage = 3
Antibiotika, die eine Wirkung von mehr als 24 Stunden aufweisen
- Für Antibiotika, die wiederholt verabreicht werden, deren Behandlungsintervall aber länger als 24 Stunden ist, werden die Wirkungstage folgendermaßen berechnet:
Anzahl der Wirkungstage = (1 + Anzahl der Intervalltage bis zur nächsten Verabreichung dieses Antibiotikums) x Anzahl der Behandlungstage (s. Beispiel 2) - Ein Masttier wird mit einem Antibiotikum dreimal in Abständen von 48 Stunden behandelt. Das Antibiotikum wirkt am Behandlungstag und noch einen weiteren Tag (= zwei Wirkungstage). Am 3. Tag und 5. Tag wird die Behandlung wiederholt.
Behandlungstage = 3
Wirkungstage = 6
Antibiotikaanwendungsmeldung - Abgabe
Die Eintragungen beruhen auf Angaben aus einem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg (AuA-Beleg) des behandelnden Tierarztes. Dieses Feld ist auszuwählen, wenn nur die Abgabe, nicht aber die Anwendung durch den Tierarzt selbst, erfasst werden soll.
Antibiotikaanwendungsmeldung - Anwendung
Dieses Feld ist auszuwählen, wenn eine Antibiotikaanwendung, die durch den Tierhalter oder durch den Tierarzt erfolgt ist, erfasst werden soll. Die Eintragungen beruhen auf dem Bestandsbuch des Tierhalters, auf dem Kombibeleg oder sonstiger Dokumentation gemäß Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung (inklusive der Anwendung durch den Tierarzt). Bei der Meldung auf Basis der AuA-Belege durch den Tierarzt als Dritten, wählt dieser das Feld „Anwendung“ bei den Arzneimitteln aus, die er selbst angewendet hat.
Somit wird eine Antibiotikaanwendung, die der Tierarzt selbst vornimmt, als Anwendung gemeldet, obwohl sie auf dem AuA-Beleg eingetragen wird.<
Antibiotikaleitlinien
Im Jahre 2000 wurden erstmals die „Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antibakteriell wirksamen Tierarzneimitteln“ herausgegeben (aktuelle Fassung von 2015). Die Leitlinien dienen den Tierärzten als Empfehlung für den verantwortungsbewussten Einsatz von Antibiotika bei Tieren und beschreiben z.B., unter welchen Bedingungen Laboruntersuchungen zur Auswahl eines wirksamen Antibiotikums durchgeführt werden sollen.
Arzneimittelanwendungs- und -abgabebeleg („AuA-Beleg“)
Die Verwendung der tierärztlichen Dokumentation zur Arzneimittelabgabe („AuA-Beleg“) ist erlaubt, wenn alle Anweisungen auf dem AuA-Beleg eingehalten werden und
- der Tierhalter dem Tierarzt schriftlich versichert, von der Behandlungsanweisung nicht ohne Rücksprache abzuweichen und
- der Tierhalter zusätzlich der Behörde schriftlich oder elektronisch versichert, dass er nicht von der Behandlungsanweisung abgewichen ist.
Arzneimittelname
Zur Eingabeerleichterung ist eine Auswahlliste mit den Namen der Antibiotika in der HIT-Datenbank hinterlegt. Nach Eingabe der bekannten Anfangsbuchstaben des gesuchten Antibiotikums in das Eingabefeld der Spalte "Arzneimittelliste" und anschließendem Klick auf den Button "Suchen" besteht die Möglichkeit, aus einer Liste aller Arzneimittel mit entsprechendem/n Anfangsbuchstaben das gewünschte Antibiotikum auszuwählen.
B
Beispielrechnung: Bestandsuntergrenze, durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr
Für die Nutzungsart Mastschweine liegt die Bestandsuntergrenze bei 250 durchschnittlich gehaltenen Tieren im Halbjahr. Dies bedeutet, dass 250 Tiere jeweils 180 Tage (vereinfacht) im Bestand gehalten werden können. Somit stehen dem Tierhalter 45.000 Tiertage (= 250 Tiere x 180 Tage (vereinfacht)) zur Verfügung, ohne meldepflichtig zu werden:
Beispielrechnung im Halbjahr:
- Zu Beginn des Halbjahres sind 300 Mastschweine im Betrieb.
- Nach 3 Monaten werden alle Mastschweine verkauft.
- Der Betrieb bleibt einen Monat leer.
- Nach 4 Monaten werden 300 Mastschweine eingestallt.
Durchschnittliche Tierzahl im Halbjahr:
Da der Betrieb die Bestandsuntergrenzen von 250 Tieren im Halbjahr für die Nutzungsart Mastschweine nicht überschreitet, ist er nicht meldepflichtig für die Nutzungsart Mastschweine.
Bestandsbuch
Es ist geplant, dass in Zukunft sowohl das Bestandsbuch des Tierhalters als auch die tierärztliche Dokumentation in der HIT-Datenbank geführt werden können. Die Daten für die Meldung der Antibiotikaanwendungen werden dann automatisch übernommen.
Die Aufzeichnungspflichten der Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung werden durch Mitteilungspflichten der Novelle und auch durch die Versicherungen nicht aufgehoben, d. h. der Tierhalter ist weiterhin zur Führung des „Bestandsbuches“ verpflichtet.
Tierhalter, die ein elektronisches Bestandsbuch in Herdenmanagementprogrammen oder in der Antibiotika-Datenbank von HIT führen, können allerdings die so elektronisch vorliegenden Daten für die Mitteilung gemäß § 58b AMG nutzen.
Bestandsmeldung (= Meldung der Nutzungsart)
Der zuständigen Behörde muss mitgeteilt werden:
- Name, Anschrift und Registriernummer
- Nutzungsart :
- Mastkälber (bis 8 Monate)
- Mastrinder (über 8 Monate)
- Mastferkel (bis 30 kg)
- Mastschweine (über 30 kg)
- Masthähnchen
- Mastputen
- Gilt für Tiere ab dem Absetzen vom Muttertier bzw. ab dem Schlupf
- Änderungen bei den gehaltenen Tierarten spätestens nach 14 Tagen
Tierhalter, die bereits in der HIT-Datenbank angemeldet sind, ergänzen die Nutzungsart unter https://www1.hi-tier.de/HitCom/login.asp im „Auswahlmenü Tierarzneimittel“ und im nächsten Fenster unter „Eingabe Nutzungsart“ (Anleitung zur Betriebsregistrierung).
Im „Auswahlmenü Tierarzneimittel“ sind verschiedene Eingabemasken eingerichtet, mit deren Hilfe die Mitteilungen über die Masttierhaltung, die Anwendung von Antibiotika oder die Nullmeldung und die Veränderungen im Tierbestand eingegeben werden können.
Tierhalter, die noch nicht in der HIT-Datenbank angemeldet sind, müssen sich mit ihrer Registriernummer (Viehverkehrs-Verordnungs-Nummer (VVVO-Nummer), erhältlich beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) und einer PIN (Vergabe durch das LKV, http://www.lkv.bayern.de/) anmelden.
Die schriftliche Meldung (siehe Papiermeldung) ist ebenfalls möglich und erfolgt über das LKV:
Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV)
Landsberger Str. 282
80687 München
Tel.: 089/ 544348 –71
Fax.: 089/ 544348 – 70
vvvo@lkv.bayern.de
http://www.lkv.bayern.de/
Bestandsuntergrenze
Gemäß der Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung (TAMMitDurchV) fallen Betriebe unter die Meldepflicht, die im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als
- 20 Mastkälber (ab dem Absetzen vom Muttertier bis 8 Monate)
- 20 Mastrinder (über 8 Monate)
- 250 Mastferkel (ab dem Absetzen vom Muttertier bis 30 kg)
- 250 Mastschweine (über 30 kg)
- 1000 Mastputen (ab dem Schlupf)
- 10000 Masthähnchen (ab dem Schlupf)
halten. Die Bestandsuntergrenzen sind für jede Nutzungsart getrennt zu betrachten.
C
D
Datenbank
Datenbank siehe HIT-Datenbank: https://www1.hi-tier.de/HitCom/login.asp
Dateneinsicht
Die Daten des eigenen Betriebs sind für den Tierhalter in der HIT-Datenbank jederzeit einsehbar. Das Veterinäramt kann nur Daten, die nach dem Arzneimittelgesetz gefordert sind, einsehen.
Die Therapiehäufigkeit des Betriebes und die bundesweiten Kennzahlen werden 2 x jährlich berechnet und bis 31. März/30. September jeden Jahres in der HIT-Datenbank und im Bundesanzeiger (Kennzahlen) zur Einsicht bereitgestellt.
Datensicherheit
Die Sicherheit der gemeldeten Daten wird gewährleistet, indem
- die Meldung in HIT nur mit Viehverkehrs-Verordnungs-Nummer (VVVO-Nummer) und PIN möglich ist und
- Dritte, die vom Tierhalter mit der Meldung beauftragt werden, eine Vollmacht benötigen, um Daten eingeben oder lesen zu können.
Außerdem können Daten nur durch den Tierhalter, bevollmächtigte Dritte und das Veterinäramt (nur die nach dem Arzneimittelgesetz geforderten Daten) eingesehen werden.
Dritte
Der Tierhalter kann Dritte (z.B. Tierarzt oder Dienstleister) damit beauftragen, die Daten für ihn zu melden. Der Tierhalter muss diesen Dritten vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Der Tierhalter muss angeben, für welche Registrier-Nr. nach Viehverkehrsverordnung, einschließlich Tier- und Nutzungsarten, die Mitteilungen durch den Dritten erfolgen sowie welche Daten durch den Dritten mitgeteilt werden, z. B.
- nur die Mitteilung zur Tierhaltung
- nur die Mitteilungen zur Antibiotikaverwendung
- nur die Mitteilungen für die in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehaltenen Tiere, die im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommenen bzw. aus dem Betrieb abgegebenen Tiere
- eine Kombination der ersten drei Stichpunkte der aufgelisteten Mitteilungen ist möglich.
Darüber hinaus muss der Tierhalter angeben, ob Daten gemäß § 58 b Abs. 1 Satz 1 AMG („Arzneimittelanwendungsdaten“) oder § 58b Abs. 2 Satz 1 AMG („Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten“) durch den Dritten mitgeteilt werden. Bei der Übermittlung von Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten muss der Tierhalter zusätzlich gegenüber der zuständigen Behörde eine schriftliche oder elektronische Versicherung abgeben, dass er nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen ist.
Werden mehrere Dritte mit den Mitteilungspflichten beauftragt, muss für jeden Dritten eine separate Anzeige erfolgen. Die Anzeige ist formlos möglich. Im Sinne der Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit ist eine schriftliche Anzeige (Brief oder Fax) gegenüber der zuständigen Behörde oder eine elektronische Übermittlung in die Antibiotika-Datenbank von HIT sinnvoll.
Damit der Dritte Daten direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen kann, muss er sich mittels Registriernummer und PIN anmelden. Tierärzte erhalten in der Regel beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine eigene Registriernummer. Andere Personen, die im Auftrag des Tierhalters die Mitteilungen in die Antibiotika-Datenbank eintragen sollen (z. B. Steuerberater, Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs), müssen ebenfalls eine Registriernummer beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen. Die Anmeldung in der Antibiotika-Datenbank erfolgt unter der Registriernummer und einer eigenen PIN.
Durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr
Die durchschnittliche Anzahl der gehaltenen Tiere pro Halbjahr (Zeitraum vereinfacht 180 Tage) lässt sich berechnen (siehe Beispielrechnung), indem anhand der Tierbewegungsmeldungen tagesgenau ermittelt wird, wie viele Tiere im Betrieb sind.
E
Elektronische Datenübertragung
Die Meldungen können vom Tierhalter oder bevollmächtigten Dritten über Schnittstellen elektronisch aus einem anderen Programm (z.B. Praxisverwaltungsprogramm) in die HIT-Datenbank übertragen werden. Interessierte Softwarehersteller können sich auf folgenden Links über die Anbindung ihrer Software an die HIT-Datenbank informieren. Hier finden Sie aktuelle Informationen:
- Grundsätzliche Informationen zur Kommunikation mit HI-Tier
- Schnittstelle: Mitteilung der Nutzungsart (nach §58a AMG)
- Schnittstelle: Erklärung des Halters bezüglich Dritter (nach §58 AMG)
- Schnittstelle: Tierbestandserfassung (nach §58b AMG)
- Schnittstelle: Tierbestandsveränderung (nach § 58b AMG)
- Schnittstelle: Arzneimittel Abgabe und Anwendung (nach §58b AMG)
F
Ferkelerzeuger (Beispielrechnung: Bestandsuntergrenze)
Ferkelerzeuger müssen ihren Bestand melden, sofern sie durchschnittlich mehr als 250 Ferkel (ab dem Absetzen bis 30 kg) pro Halbjahr im Betrieb halten.
Ein Beispiel zur Berechnung der Bestandsuntergrenze:
- 250 Mastferkel x 180 Tage = 45.000 Tiertage
- Jedes Ferkel wird mit 28 Tagen abgesetzt.
- Mit 11 Wochen (77 Tagen) erreichen die Ferkel ein Gewicht von 30 kg.
- Das Ferkel bleibt somit 49 Tage (77 Tage - 28 Tage = 49 Tage) als Nutzungsart Mastferkel im Bestand.
- Von einer Sau werden 23 Ferkel (10,5 Ferkel x 2,2 Würfe) pro Jahr abgesetzt .
- Die 23 Ferkel einer Sau sind 1127 Tiertage (49 Tage x 23 Tiere) pro Jahr, d.h. 564 Tiertage im Halbjahr im Bestand.
Fresser
Abgesetzte Kälber die sich von Rau- und Kraftfutter ernähren, werden auch als Fresser bezeichnet. Da sie jünger als 8 Monate sind, gehören sie zur Nutzungsart Mastkälber.
Fristen
01.01.20xx
Beginn des Erfassungshalbjahres: I/20xx.
14.01./14.07.20xx
Ende der Eingabefrist für Meldungen nach § 58 b AMG zu Tierbewegungen und Antibiotikaanwendungen.
ab 15.01./15.07.20xx
Fristüberschreitung für die erforderlichen Meldungen nach § 58b AMG liegt vor
bis 31.01.20xx
Bei Überschreiten der Kennzahl 2 im Erfassungshalbjahr I des Vorjahres Übermittlung des Maßnahmenplans an das Veterinäramt.
ab 28.02./31.08.20xx
Einsicht in betriebliche Therapiehäufigkeit in der HIT-Datenbank möglich
bis 31.03./30.09.20xx
Bekanntmachung der Kennzahlen durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Bundesanzeiger.
bis 31.05./30.11.20xx
Vergleich der Therapiehäufigkeit mit bundesweiten Kennzahlen und Aufzeichnung.
01.07.20xx
Beginn des Erfassungshalbjahres: II/20xx.
bis 31.07.20xx
Bei Überschreiten der Kennzahl 2 im Erfassungshalbjahr II des Vorjahres Übermittlung des Maßnahmenplans an das Veterinäramt.
G
Gebühren
Die Meldung über die elektronische Datenerfassung ist kostenlos. Für die Bearbeitung der Papiermeldung wird gegebenenfalls eine Gebühr erhoben.
H
HIT-Datenbank
Die zentrale Datenbank („Auswahlmenü Tierarzneimittel“) ist in die HIT-Datenbank (https://www.hi-tier.de/HitCom/login.asp) integriert.
Welche Funktionen hat sie?
- für Tierhalter: Aufnahme und Einsicht der erforderlichen Daten
- für Behörden:
- Unterstützung der Überwachungsaufgaben
- Berechnung der Therapiehäufigkeit
I
J
K
Kennzahlen
Die Kennzahlen 1 und 2 werden aus den Therapiehäufigkeiten aller Betriebe vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) berechnet und bis zum 31. März bzw. 30. September eines jeden Jahres im Bundesanzeiger sowie in der HIT-Datenbank veröffentlicht. Kennzahl 1 ist der Median, Kennzahl 2 das 75%-Quartil. Betriebe, die eine der Kennzahlen überschreiten, müssen abgestuft Maßnahmen zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes ergreifen.
Die Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2014/II:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 5,058 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,015 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 4,793 | 26,191 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 1,199 | 9,491 |
Masthühner | 19,558 | 35,032 |
Mastputen | 23,030 | 47,486 |
Die Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2015/I:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 2,676 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,000 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 5,930 | 20,611 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,757 | 6,474 |
Masthühner | 16,712 | 27,114 |
Mastputen | 21,791 | 40,225 |
Die Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2015/II:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 2,707 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,000 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 3,490 | 13,570 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,547 | 4,635 |
Masthühner | 11,860 | 22,019 |
Mastputen | 18,357 | 32,338 |
Die Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2016/I:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 2,251 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,000 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 3,354 | 12,247 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,442 | 4,041 |
Masthühner | 12,928 | 22,944 |
Mastputen | 17,383 | 30,331 |
Die Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2016/II:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 2,904 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,000 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 3,060 | 11,077 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,455 | 4,002 |
Masthühner | 14,320 | 25,699 |
Mastputen | 14,926 | 27,782 |
Die Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2017/I:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 2,211 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,000 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 3,023 | 10,766 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,382 | 3,596 |
Masthühner | 14,828 | 26,072 |
Mastputen | 16,126 | 28,918 |
Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2017/II:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 3,165 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,000 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 2,968 | 10,294 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,437 | 3,705 |
Masthühner | 16,234 | 28,481 |
Mastputen | 17,336 | 29,995 |
Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2018/I:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 2,363 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,000 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 2,708 | 9,627 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,366 | 3,531 |
Masthühner | 18,633 | 30,493 |
Mastputen | 16,500 | 29,643 |
Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2018/II:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 3,147 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,000 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 2,449 | 9,420 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,362 | 3,435 |
Masthühner | 19,745 | 31,277 |
Mastputen | 16,466 | 29,597 |
Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2019/I:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 2,104 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,000 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 2,384 | 9,816 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,351 | 3,558 |
Masthühner | 17,987 | 29,346 |
Mastputen | 17,026 | 30,766 |
Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2019/II:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 2,773 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,000 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 2,686 | 10,099 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,421 | 3,838 |
Masthühner | 19,972 | 30,620 |
Mastputen | 17,020 | 29,703 |
Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2020/I:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 2,136 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,000 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 2,759 | 10,611 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,417 | 3,821 |
Masthühner | 23,414 | 34,197 |
Mastputen | 17,293 | 30,264 |
Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2020/II:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 2,742 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,000 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 2,110 | 9,268 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,356 | 3,362 |
Masthühner | 23,414 | 34,065 |
Mastputen | 15,633 | 29,689 |
Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2021/I:
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0,000 | 1,810 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0,000 | 0,000 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 1,848 | 8,768 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,300 | 3,117 |
Masthühner | 24,813 | 35,378 |
Mastputen | 14,704 | 28,696 |
Kennzahlen aus dem Erfassungshalbjahr 2021/II
Tierart/Nutzungsart | Kennzahl 1 | Kennzahl 2 |
---|---|---|
Mastkälber bis 8 Monate | 0 | 2,526 |
Mastrinder älter als 8 Monate | 0 | 0 |
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht | 1,350 | 7,363 |
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht | 0,244 | 2,626 |
Masthühner | 21,572 | 31,169 |
Mastputen | 14,382 | 27,469 |
Beim Überschreiten der Kennzahl 1 muss der Tierhalter mit Hilfe seines Tierarztes prüfen,
- welche Gründe zum Überschreiten geführt haben können,
- wie die Menge der angewendeten Antibiotika verringert werden kann
- und die besprochenen Maßnahmen durchführen.
Beim Überschreiten der Kennzahl 2 erstellt der Tierhalter zusammen mit seinem Tierarzt einen schriftlichen Plan für den Tierhaltungsbetrieb.
- Dieser Plan muss Maßnahmen enthalten, die zur Verringerung der Anwendung von Antibiotika geeignet sind.
- Dieser Plan ist mit einem Zeitplan zu ergänzen, wenn die Maßnahmen nicht innerhalb von 6 Monaten erfüllt werden können.
- Der Plan ist der zuständigen Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
- 31. Juli zum Erfassungshalbjahr II des Vorjahres
- 31. Januar zum Erfassungshalbjahr I des Vorjahres
Das Veterinäramt prüft den Plan und kann Änderungen veranlassen oder Maßnahmen (wie z.B. Impfungen) anordnen.
Im Downloadbereich für Tierhalter sind hinter den jeweiligen Nutzungsarten tierartspezifische Musterformulare zur Erstellung des Maßnahmenplans hinterlegt.
Zur Unterstützung der Tierhalter stehen im Downloadbereich für Tierhalter außerdem Hilfestellungen („Stallprotokolle“ und „Handlungsempfehlungen“) für jede Tierart zur Verfügung. Sie wurden im Auftrag des LGL von Experten aus Wissenschaft und Praxis in Zusammenarbeit von Landwirtschaft und Tierärzteschaft erstellt und richten sich insbesondere an Tierhalter mit Überschreitung der Kennzahlen. Im Sinne einer freiwilligen Eigeneinschätzung sollen sie bei der Identifikation von Risikofaktoren und möglichen Ursachen für einen erhöhten Antibiotikaeinsatz sowie der Beseitigung eventuell vorhandener Mängel behilflich sein.
Kosten
Kosten (siehe Gebühren)
L
Langzeitantibiotika
Antibiotika, die länger als 24 Stunden wirken (siehe Wirkungstage) und daher nur einmalig oder im Abstand von mehreren Tagen angewendet werden müssen.
Leerstände
Leerstandszeiten, also Zeiten in denen keine Tiere (z.B. Reinigungs- und Desinfektionsperiode) im Stall stehen, werden auch in die Berechnung einbezogen.
Ein Rechenbeispiel : 1 Betrieb mit 300 Mastschweinen und 1 Monat Leerstandszeit im Halbjahr (vereinfacht):
M
Maßnahmenplan
Liegt ein Betrieb über der Kennzahl 2, so muss der Tierhalter einen schriftlichen Plan erstellen, in dem er die Maßnahmen, die zu einer Verringerung der Anwendung von Antibiotika führen sollen, festhält. Können die geplanten Maßnahmen nicht innerhalb von 6 Monaten erfüllt werden, so muss der Maßnahmenplan mit einem Zeitplan versehen werden, aus dem hervorgeht, bis wann die Änderungen durchgeführt werden können. Der Maßnahmenplan muss innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntgabe der Kennzahlen, und damit der Möglichkeit zur Feststellung, dass ein Betrieb über der Kennzahl 2 liegt, der zuständigen Behörde unaufgefordert vorgelegt werden.
Gemäß der Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben hat der schriftliche Plan nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
- des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,
- der Hygiene,
- der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,
- der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,
- der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,
- des Namens und der Anschrift des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärzte,
- der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten,
- die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit geführt haben könnten, Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen,
- das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes,
- Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, bewirkt werden soll,
- den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 4 umgesetzt werden soll.
Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
Maßnahmenplan Musterformular
Hinter den einzelnen Nutzungsarten im Tierhalterbereich finden Sie tierartspezifische Musterformulare zur Erstellung des Maßnahmenplans zur Verfügung. Die Verwendung der Musterformulare erfolgt freiwillig.
Masttiere (Schweine, Rinder, Puten, Hähnchen)
Masttiere sind Tiere, die zum Zweck der Fleischerzeugung (Mast) gehalten werden. Die Mast beginnt bei Rindern und Schweinen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie vom Muttertier abgesetzt werden bzw. bei Hühnern und Puten ab dem Schlupf (siehe Nutzungsarten).
Weitere Kriterien zur Bestimmung von Masttieren sind u. a.:
- Tier ist kastriert
- Gebrauchskreuzung zur Fleischerzeugung
Mastrinder
Mastrinder sind Rinder, die zum Zweck der Fleischerzeugung (Mast) gehalten werden. Die Mast beginnt bei Rindern ab dem Zeitpunkt, ab dem sie vom Muttertier abgesetzt werden. Im Rahmen der 16. AMG-Novelle wird zwischen Mastkälbern bis zu einem Alter von acht Monaten und Mastrinder ab acht Monaten unterschieden. Mastkälber sind außerdem männliche, abgesetzte Kälber auf dem Geburtsbetrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt (Milchviehbetrieb).
Mastschweine
Mastschweine sind Schweine, die zum Zweck der Fleischerzeugung (Mast) gehalten werden. Die Mast beginnt bei Schweinen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie vom Muttertier abgesetzt werden. Im Rahmen der 16. AMG-Novelle wird zwischen Ferkeln bis zu einem Körpergewicht von einschließlich 30 kg und Mastschweinen ab 30 kg unterschieden. Mastschweine sind außerdem männliche Schweine auf einem Betrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt bzw. umgekehrt (Jungsauen, Deckeber). Mastferkel werden nicht genau mit einem Gewicht von 30 kg von der Aufzucht in die Mast überführt. Es gibt Mastferkel, die mit 27 kg umgestallt werden, andere Betriebe stallen erst mit 35 kg um.
Die Grenze von 30 kg dient der Trennung von Aufzucht und Mast. Eine scharfe Grenze ist daher nicht erforderlich. Eine Schwankung von +/- 5 kg kann akzeptiert werden. Dies entspricht den üblichen biologischen Schwankungen innerhalb einer Gruppe.
Der Tierhalter kann unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite anhand des Zeitpunkts des Umstallens die Nutzungsarten Mastferkel und Mastschwein zuordnen.
Mastputen
Mastputen sind männliche und weibliche Puten, die zum Zweck der Fleischerzeugung (Mast) gehalten werden. Im Rahmen der 16. AMG-Novelle beginnt die Mastperiode ab dem Schlupf.
Masthühner
Masthühner sind männliche und weibliche Hühner, die zum Zweck der Fleischerzeugung (Mast) gehalten werden. Im Rahmen der 16. AMG-Novelle beginnt die Mastperiode ab dem Schlupf.
Mastbetriebe
Landwirtschaftliche Betriebe, in denen Rinder, Schweine, Hühner oder Puten zum Zwecke der Fleischerzeugung (Mast) berufs- oder gewerbsmäßig gehalten werden, werden als Mastbetrieb bezeichnet.
Median
Der Median ist der Wert in einer Reihe von Zahlen, der an der mittleren Stelle steht, wenn die Werte der Größe nach sortiert sind.
Beispiel:
Lfd. Nr. | Wert |
---|---|
1 | 1 |
2 | 2 |
3 | 2 |
5 | 8 |
4 | 37 |
Der mittlere Wert ist in diesem Fall 2 (lfd. Nr. 3).
Im Rahmen der 16. AMG-Novelle wird aus den betriebsindividuellen Therapiehäufigkeiten aller Betriebe in Deutschland der Median als Kennzahl 1 ermittelt. Betriebe, deren Therapiehäufigkeit über dem Median liegt, müssen Maßnahmen zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes ergreifen.
Milchviehbetriebe (Beispielrechnung: Bestandsuntergrenze)
Milchkühe sind weibliche Rinder nach dem ersten Kalben, die zum Zweck der Milchproduktion gehalten und gezüchtet werden.
Betriebe, die Milchkühe und Kalbinnen halten, sind für die Mastkälber meldepflichtig, sofern sie durchschnittlich mehr als 20 Mastkälber (ab dem Absetzen bis 8 Monate) pro Halbjahr im Betrieb halten. Da weibliche Tiere als Milchkühe aufgezogen werden, zählen nur die männlichen Kälber als Mastkälber.
Ein Beispiel zur Berechnung der Bestandsuntergrenze :
- 20 Mastkälber x 180 Tage = 3.600 Tiertage
- Jedes Kalb ist 10 Wochen (70 Tage) im Bestand
- Die durchschnittliche Anzahl der Mastkälber wird folgendermaßen berechnet:
- 50 männliche Kälber + 50 weibliche Kälber = 100 Kälber im Halbjahr.
- 100 Kälber im Halbjahr entsprechen 200 Kälbern im Jahr.
- Jede Kuh bekommt ein Kalb pro Jahr.
Milchviehbetriebe mit bis zu 200 Tieren (Milchkühen und Kalbinnen) unterliegen demnach nicht der Meldepflicht.
Milchviehbetriebe kombiniert mit Rindermast (Beispielrechnung: Bestandsuntergrenze, durchschnittliche Tierzahl)
In kombinierten Milchviehbetrieben werden neben Milchkühen auch Mastrinder gehalten.
Sowohl für die Nutzungsart Mastkalb (bis 8 Monate) als auch für die Nutzungsart Mastrind (über 8 Monate) können durchschnittlich 20 Tiere im Halbjahr gehalten werden. Je Nutzungsart stehen dem Tierhalter somit 3.600 Tiertage (= 20 Tiere X 180 Tage (vereinfacht)) zur Verfügung, ohne meldepflichtig zu werden:
- 20 Mastkälber x 180 Tage = 3.600 Tiertage
- 20 Mastrinder x 180 Tage = 3.600 Tiertage
Beispielrechnung für einen kombinierten Milchviehbetrieb (für ein Halbjahr):
Ein Betrieb hält neben 200 Milchkühen zusätzlich weitere 40 Mastrinder über 8 Monate (z.B. Mastbullen).
Der Anteil des Milchviehs im Betrieb im Halbjahr:
- 200 Milchkühe gebären im Jahr 200 Kälber.
- 200 Kälber im Jahr entsprechen 100 Kälbern im Halbjahr.
- Von den 100 Kälbern sind 50 männlich.
Da weibliche Tiere als Milchkühe aufgezogen werden, werden nur die männlichen Kälber als Mastkälber betrachtet (siehe Milchviehbetriebe (Beispielrechnung: Bestandsuntergrenzen)).
- Jedes Kalb ist 10 Wochen (70 Tage) im Bestand
Da der Betrieb die Bestandsuntergrenzen von 20 Tieren im Halbjahr für die Nutzungsart Mastkälber nicht überschreitet, ist er nicht meldepflichtig für die Nutzungsart Mastkälber.
Der Anteil der Mastrinder (über 8 Monate) im Betrieb im Halbjahr:
- Zu Beginn des Halbjahres sind 30 Mastrinder im Betrieb
- Nach 3 Monaten werden 10 Mastrinder verkauft
- Nach 4 Monaten werden 10 Mastrinder gekauft
Die durchschnittliche Tierzahl im Halbjahr für die Nutzungsart Mastrinder berechnet sich wie folgt:
Da der Betrieb die Bestandsuntergrenzen von 20 Tieren im Halbjahr für die Nutzungsart Mastrinder überschreitet, ist er meldepflichtig für die Nutzungsart Mastrinder.
Beispielrechnung 2 für einen kombinierten Milchviehbetrieb (für ein Halbjahr):
Ein Betrieb hält 200 Milchkühe und 50 männliche Kälber im Halbjahr. Von den 50 männlichen Mastkälbern werden 40 Mastkälber im Alter von 10 Wochen abgegeben und die restlichen 10 Mastkälber aufgestallt.
Für die Nutzungsart Mastkalb liegt die Bestandsuntergrenze bei 20 durchschnittlich gehaltenen Tieren im Halbjahr. Dies bedeutet, dass 20 Tiere jeweils 180 Tage (vereinfacht) im Bestand gehalten werden können. Somit stehen dem Tierhalter 3.600 Tiertage (= 20 Tiere x 180 Tage (vereinfacht)) zur Verfügung, ohne meldepflichtig zu werden:
Beispielrechnung im Halbjahr:
- Zu Beginn des Halbjahres werden 50 männliche Kälber geboren.
- Diese werden am Tag der Geburt abgesetzt (gelten nun als Mastkalb).
- Nach 10 Wochen werden 40 von 50 Mastkälbern verkauft.
- 10 Mastkälber werden aufgestallt.
Die durchschnittliche Tierzahl im Halbjahr für die Nutzungsart Mastkalb berechnet sich wie folgt:
Da der Betrieb die Bestandsuntergrenzen von 20 Tieren im Halbjahr für die Nutzungsart Mastkalb überschreitet, ist er meldepflichtig für die Nutzungsart Mastkalb.
N
Novelle
Als Novelle wird ein Änderungsgesetz bezeichnet, das ein bereits bestehendes Gesetz in einzelnen Teilen abändert.
Am 1. April 2014 trat das 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, die sog. 16. AMG-Novelle, in Kraft. Am 01. November 2021 trat das 17. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, die sog. 17. AMG-Novelle in Kraft.
Nutzungsart
Im Rahmen der 16. AMG-Novelle werden folgende Nutzungsarten unterschieden:
- Mastkälber (bis 8 Monate)
- Mastrinder (über 8 Monate)
- Mastferkel (bis 30 kg)
- Mastschweine (über 30 kg)
- Masthähnchen
- Mastputen
Gilt für Tiere ab dem Absetzen vom Muttertier bzw. ab dem Schlupf
O
One-Shot-Präparat
One-Shot-Präparate sind Langzeitpräparate, die einmalig verabreicht werden, aber eine Wirkdauer (siehe Wirkungstage) über mehrere Tage haben.
Ein Masttier wird mit einem Antibiotikum behandelt. Das Antibiotikum wirkt am Behandlungstag und – unter Aufrechterhaltung seines therapeutischen Spiegels - darüber hinaus. Nach Empfehlungen von BMEL, BVL und BfR sind in diesem Fall sieben Wirkungstage zu veranschlagen.

Behandlungstage = 1
Wirkungstage = 7
Onlinemeldung
Die Bestands-, Tierbewegungs- sowie Antibiotikaanwendungsmeldungen können direkt und kostenfrei vom Tierhalter in die zentrale amtliche Antibiotikadatenbank eingetragen werden.
P
Papiermeldung (schriftliche Meldung)
Der Tierhalter kann alle Meldungen auch schriftlich vornehmen. Die dafür zu verwendenden Formulare sind erhältlich beim:
Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV)
Landsberger Str. 282
80687 München
Tel.: 089/ 544348 –71
Fax.: 089/ 544348 –70
vvvo@lkv.bayern.de
http://www.lkv.bayern.de/
Q
QS
Das System der QS GmbH (QS-System) ist ein stufen- und unternehmensübergreifendes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln. Tierhalter von Schweinen und Geflügel, die dem QS-System angeschlossen sind, nehmen am QS-Antibiotikamonitoring teil.
Allerdings unterscheidet sich das QS Antibiotikamonitoring von den Meldepflichten der 16. AMG-Novelle, so dass der von QS errechnete Therapieindex nicht mit der Therapiehäufigkeit nach dem Arzneimittelgesetz vergleichbar ist. Während das QS-System bei der Berechnung des Therapieindex die Anzahl der Mastplätze (bei Schweinen) bzw. die Herdentierzahl (bei Geflügel) berücksichtigt, wird im Rahmen der 16. AMG-Novelle der durchschnittlich gehaltene Tierbestand pro Halbjahr zur Errechnung der Therapiehäufigkeit hinzugezogen.
Daten aus dem QS Antibiotikamonitoring können jedoch über eine Schnittstelle in die HIT-Datenbank übertragen werden, so dass die Tierhalter die Daten nicht doppelt eingeben müssen.
Quartil
Unter einem Quartil versteht man einen „Viertelwert“. Das vierte Quartil (oberstes Viertel) wird zur Berechnung der Kennzahl 2 herangezogen.
R
Registriernummer nach Viehverkehrs-Verordnung (VVVO-Nummer)
Für eine Meldung in der HIT-Datenbank ist die 12stellige Betriebsnummer (Registriernummer) nach der Viehverkehrsverordnung notwendig. Die VVVO-Nummer wird in Bayern von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vergeben.
Remontierungstiere
Bei Milchkühen werden die weiblichen Tiere generell als Remontierungstiere (weibliche Tiere zur Nachzucht) angesehen.
Weibliche Kälber oder Kühe, die nicht als Milchkühe genutzt werden, sondern zur Schlachtung gehen, sind als Mastkälber bzw. -rinder zu betrachten.
S
Saugferkel
Saugferkel werden etwa im Alter von 4 Wochen abgesetzt (§27, Tierschutz-Nutztier-Verordnung). Sie zählen erst ab dem Absetzen vom Muttertier zu den Mastferkeln.
Betriebe mit bis zu 250 durchschnittlich gehaltenen Mastferkeln unterliegen nicht der Meldepflicht (siehe Ferkelerzeuger Beispielrechnung).
Schnittstelle (elektronische Datenübertragung )
Es werden Schnittstellen von der HIT-Datenbank bereitgestellt. Interessierte Software-Hersteller können sich auf: http://www.hi-tier.de/Entwicklung/Programme/Default.htm zum Thema Anbindung ihrer Software an die HIT-Datenbank informieren.
Schriftliche Meldung
Siehe Papiermeldung
Schweineproduktion im geschlossenen System (Beispielrechnung: Bestandsuntergrenze, durchschnittliche Tierzahl)
Ein Halter von Mastschweinen im geschlossenen System züchtet die Mastferkel im eigenen Betrieb und hält sie bis zur Schlachtung. Der Tierhalter hält daher sowohl Mastferkel als auch Mastschweine. Die durchschnittliche Tierzahl wird für die Nutzungsarten Mastferkel und Mastschweine getrennt berechnet. Auch die Beurteilung der Meldepflicht anhand der Bestandsuntergrenzen erfolgt für Mastferkel und Mastschweine separat.
Sowohl für die Nutzungsart Mastferkel (bis 30 kg) als auch für die Nutzungsart Mastschweine (über 30 kg) können durchschnittlich 250 Tiere im Halbjahr gehalten werden. Je Nutzungsart stehen dem Tierhalter somit 45.000 Tiertage (= 250 Tiere x 180 Tage (vereinfacht)) zur Verfügung, ohne meldepflichtig zu werden:
- 250 Mastferkel x 180 Tage = 45.000 Tiertage
- 250 Mastschweine x 180 Tage = 45.000 Tiertage
Beispielrechnung im Halbjahr:
- Zu Beginn des Halbjahres ferkeln 100 Muttersauen ab.
- Jede Muttersau bekommt 9 Mastferkel (insgesamt 900 Mastferkel).
- Nach 1 Monat (vereinfacht) werden die Mastferkel abgesetzt.
- Nach 2 Monaten (vereinfacht) wiegen die Mastferkel 30 kg.
- Ab 30 kg ändert sich die Nutzungsart der Tiere in Mastschweine.

Die durchschnittliche Tierzahl im Halbjahr für die Nutzungsart Mastferkel berechnet sich wie folgt:
Die durchschnittliche Tierzahl im Halbjahr für die Nutzungsart Mastschweine berechnet sich wie folgt:
Da der Betrieb die Bestandsuntergrenzen von 250 Tieren im Halbjahr für die Nutzungsart Mastferkel nicht überschreitet, ist er nicht meldepflichtig für die Nutzungsart Mastferkel.
Da der Betrieb die Bestandsuntergrenzen von 250 Tieren im Halbjahr für die Nutzungsart Mastschweine überschreitet, ist er meldepflichtig für die Nutzungsart Mastschweine.
T
Therapiehäufigkeit
Mit der Therapiehäufigkeit wird ermittelt, an wie vielen Tagen im Halbjahr ein Tier im Durchschnitt mit Antibiotika behandelt wird. Mit diesem Durchschnittswert kann der Antibiotikaeinsatz zwischen den Betrieben unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere verglichen werden.
Das genaue Vorgehen bei der Berechnung der Therapiehäufigkeit ist in einem eigenen Merkblatt beschrieben.
Die Berechnung der Therapiehäufigkeit jedes Betriebs erfolgt automatisiert durch die HIT-Datenbank. Die Therapiehäufigkeit(en) können vom Tierhalter für seinen Betrieb in der HIT-Datenbank abgerufen werden (Kurzanleitung s.u.). Tierhaltern ohne Internetzugang, die ihre Meldungen schriftlich über das LKV vornehmen, teilt das zuständige Veterinäramt die Therapiehäufigkeit(en) mit. Eine Kurzanleitung zur Einsicht der Therapiehäufigkeit(en) und Kennzahlen in der HIT-Datenbank finden Sie hier.
Ein Betrieb kann auch mehrere Therapiehäufigkeiten haben, wenn er verschiedene Nutzungsarten zum Zwecke der Mast hält, z.B. Mastferkel und Mastschweine.
Die Therapiehäufigkeit wird auch für Betriebe ermittelt, die im Laufe eines Halbjahres mit der Masttierhaltung beginnen bzw. diese einstellen. Sobald bzw. solange Masttiere gehalten werden, müssen Angaben zu Tierbewegungen und zu Antibiotika-Anwendungen gemacht werden.
Die zuständige Behörde teilt die halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten bis zum 28. / 29. Februar bzw. 31. August eines jeden Jahres dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anonymisiert mit. Das BVL ermittelt die Kennzahlen und veröffentlicht sie bis zum 31. März bzw. 30. September eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.
Dem Tierhalter wird seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Übermittelung der Daten an das BVL bekannt gegeben. Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 28./29. Februar bzw. 31.August.
Tierbewegungsmeldung
Die Tierbewegungsmeldung ist getrennt für jede Registriernummer und jede Nutzungsart spätestens 14 Tage nach Ende des Halbjahres mit folgenden Daten anzugeben:
- Tierzahl zu Beginn des Halbjahres (1. Januar oder 1. Juli)
- Tierbewegungen:
- jeder Zugang mit Zahl und Datum (z.B. Zukauf, Geburt)
- jeder Abgang mit Zahl und Datum (z.B. Verkauf, Schlachtung)
Die Eingabe der Tierbewegungen erfolgt in der HIT-Datenbank unter dem Menü „Eingabe Tierbestand/Bestandsveränderungen“. Rinderhalter können unter dem Menüunterpunkt „Vorschlag/Übernahme Tierbestand / Bestandsveränderungen aus VVVO-Meldungen für Rinder“ die Angaben zu Anfangsbestand und Tierbewegungen aus dem Rinderbestandsregister übernehmen.
Schweinemäster, die ausschließlich Mastschweine ab 30 kg halten, können diese Daten unter dem Menüunterpunkt „Vorschlag/Übernahme Tierbestand / Bestandsveränderungen aus VVVO-Meldungen für Schweine (nur Schweine ab 30 kg)“ aus der Schweinedatenbank übernehmen. Eine Anleitung für Schweinemäster ist im Downloadbereich für Tierhalter hinterlegt
Mitteilungen zum Tierbestand sind nicht erforderlich, wenn in einem Halbjahr keine Antibiotika angewendet wurden. Angaben zu den gehaltenen Tieren sind „für jede Behandlung zu machen“. Findet in einem Halbjahr keine Antibiotika-Behandlung statt, erübrigen sich Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand. Für den Betrieb wird durch die Antibiotika-Datenbank automatisch die Therapiehäufigkeit „Null“ ermittelt.
Tod als Abgangsursache
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat das Merkmal „abgegeben“ dahin ausgelegt, dass es sich bei „Abgeben“ eines Tieres um eine willentliche Tätigkeit des Tierbesitzers handelt, die grundsätzlich mit dem Übergang des Besitzes eines lebenden Tieres auf eine andere Person einhergeht. Damit sind tote Tiere bei der Mitteilung der Anzahl abgegebener Tiere nicht zu berücksichtigen.
U
V
Versicherung
Gemäß § 58b Abs. 2 Satz 2 AMG sind zwei Versicherungen des Tierhalters vorgesehen, wenn bei den Mitteilungen nicht die tatsächlich erfolgten Antibiotika-Anwendungen in die HIT-Datenbank eingetragen werden, sondern Angaben über die vom Tierarzt abgegebenen Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg (AuA-Beleg). Um die Daten des AuA-Belegs verwenden zu dürfen, muss vom Tierhalter zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Verschreibung an den Tierarzt eine formlose, aber schriftliche Versicherung abgegeben werden.
Es bieten sich folgende Möglichkeiten an:
Diese Versicherung wird in den Betreuungsvertrag zwischen Tierarzt und Tierhalter aufgenommen, so dass der Tierhalter durch seine Unterschrift diese Versicherung abgibt und sie für die gesamte Dauer des Betreuungsvertrages Bestand hat bzw. bis sie ggf. separat widerrufen wird.
Alternativ kann diese Versicherung auch bei jeder Antibiotikaabgabe auf der „Durchschrift des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges“ erfolgen, die für die Unterlagen des Tierarztes bestimmt ist. Dies setzt voraus, dass der Tierarzt eine entsprechende Formulierung in den Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg aufnimmt und dieser mit der Unterschrift des Tierhalters in Papierform in der tierärztlichen Hausapotheke archiviert wird.
Die schriftliche Versicherung kann auch separat und ohne andere Inhalte erfolgen.
Die schriftliche Versicherung gegenüber dem Tierarzt ist die Verpflichtung des Tierhalters, die Behandlungsanweisung zu befolgen und Abweichungen nur nach Rücksprache mit dem Tierarzt vorzunehmen.
Die Versicherung des Tierhalters gegenüber der zuständigen Behörde ist entscheidend für die Freigabe der Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit. Sie kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Viehverkehrs-Verordnungs-Nummer (ViehVerkV; VVVO-Nummer)
Registriernummer nach Viehverkehrs-Verordnung (VVVO-Nummer)
Verstöße
Verstöße gegen die Meldepflicht oder gegen die Richtigkeit der Angaben werden wie alle Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) im siebzehnten Abschnitt des AMG geregelt.
W
Wirkungstage
Wirkungstage sind die Behandlungstage (Anwendung des AB) und die Tage, an denen das AB – unter Aufrechterhaltung seines therapeutischen Spiegels – noch nachwirkt. Die Wirkungstage entsprechen nicht der Wartezeit. Die Behandlungstage (freiwillig) und die Wirkungstage, die der Tierarzt dem Tierhalter mitgeteilt hat, sind vom Tierhalter oder dem autorisierten Dritten in die Datenbank einzugeben. Sie sind nicht mit der Wartezeit gleichzusetzen. Die Wartezeit wird in der amtlichen zentralen Datenbank nicht erfasst.
Beispiele: Berechnung und Eingabe der Wirkungstage in der HIT-Datenbank
Fall 1:
Ein Tierarzt behandelt ein Mastrind mit einem Antibiotikum an einem Tag. Das Antibiotikum wirkt am Behandlungstag.
Die Eingabe der oben aufgeführten Behandlung in der HIT-Datenbank erfolgt wie im Bild dargestellt:
Fall 2:
Ein Masttier wird mit einem Antibiotikum behandelt. Das Antibiotikum wirkt am Behandlungstag und – unter Aufrechterhaltung seines therapeutischen Spiegels - darüber hinaus. Nach Empfehlungen von BMEL, BVL und BfR sind in diesem Fall sieben Wirkungstage zu veranschlagen.

Die Eingabe der oben aufgeführten Behandlung in der HIT-Datenbank erfolgt wie im Bild dargestellt:
Fall 3:
Für Antibiotika, die wiederholt verabreicht werden, deren Behandlungsintervall aber länger als 24 Stunden ist, werden die Wirkungstage folgendermaßen berechnet:
Anzahl der Wirkungstage = (1 + Anzahl der Intervalltage bis zur nächsten Verabreichung dieses Antibiotikums) x Anzahl der Behandlungstage (s. Fall 3)
Ein Tierarzt behandelt ein Mastrind mit einem Antibiotikum an drei Tagen in Abständen von jeweils zwei Tagen. Das Antibiotikum wirkt am Behandlungstag und noch zwei weitere Tage (= drei Wirkungstage). Am 4. Tag und 7. Tag wird die Behandlung wiederholt.
Die Eingabe der oben aufgeführten Behandlung in der HIT-Datenbank kann entweder wie im ersten Bild dargestellt
oder wie auf dem zweiten Bild beschrieben erfolgen:
Die Eingabe der Behandlungstage ist freiwillig. Erfolgt keine Eingabe, kann die Gesamtanwendungsmenge an Arzneimittel nicht automatisch berechnet werden.
X
Y
Z
Zentrale amtliche Antibiotikadatenbank
siehe HIT-Datenbank