Umsetzung Antibiotikaminimierungskonzept

FAQs Antibiotikaverwendungsmeldung Tierärztin und Tierarzt

Stand: 01.01.2026

1. Antibiotikaverwendungsmeldung – rechtliche Hintergründe

1.1 Für welche Tierarten müssen Tierärztinnen und Tierärzte Antibiotikaverwendungen melden und welche zeitlich gestaffelten Meldestufen werden unterschieden?

Bei der tierärztlichen Antibiotikaverwendungsmeldung (Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung) werden drei Meldestufen unterschieden:

Meldestufe 1 umfasst die Antibiotikameldung bei den folgenden Tierarten: Rind, Schwein, Huhn und Pute (erstes Erfassungsjahr 2023, § 56 TAMG).

Meldestufe 2 umfasst die Antibiotikameldungen bei den folgenden Tierarten: Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen, Pferde (inklusive nicht-Schlachtpferde) und der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Kaninchen (erstes Erfassungsjahr: 2026, § 61a TAMG).

Auf einer dritten Meldestufe wird ab dem Jahr 2029 auch der Antibiotikaeinsatz bei Hunden, Katzen und Pelztieren* in Deutschland einer tierärztlichen Meldepflicht unterliegen.

Weil die Tiere der Meldestufe 1 z. T. zugleich unter das Antibiotikaminimierungskonzept fallen, sind die Pflichtangaben bei der Datenmeldung für Meldestufe 1 umfangreicher als für die anderen beiden Meldestufen.

*Pelztiere haben in Deutschland derzeit keine Relevanz.
[§ 56 in Verbindung mit Anlage 1 TAMG; § 61a TAMG]

1.2 Müssen Tierärztinnen und Tierärzte den Antibiotikaeinsatz bei Hunden und Katzen bereits ab 2025 erfassen

Nein, derzeit ist noch keine Antibiotikaverwendungsmeldung für Hunde und Katzen erforderlich. In der ersten Fassung des Tierarzneimittelgesetzes im Jahr 2022 war zwar vorgesehen, dass die Antibiotikaverwendungen bei Hunden, Katzen und Pelztieren bereits für das Jahr 2025 erfasst und erstmalig bis zum 28. Januar 2026 gemeldet werden müssen. Diese Regelung wurde mittlerweile jedoch im Rahmen einer Gesetzesänderung gestrichen und die betreffende Meldepflicht nach hinten verschoben. Dadurch entfällt die Meldung der Antibiotikaverwendungen bei Hunden/Katzen für das Jahr 2025. Meldungen zu Antibiotikaverwendungen bei Hunden und Katzen müssen nach aktueller Rechtslage erstmalig bis 14. Januar 2030 (Daten des Kalenderjahrs 2029) getätigt werden.

[§ 61a TAMG in Verbindung mit § 95 TAMG]

1.3 Wofür werden die tierärztlichen Antibiotikaverwendungsmeldungen benötigt?

Meldestufe 1: Die gemeldeten Daten zur Antibiotikaverwendung gehen einerseits in das Antibiotikaminimierungskonzept ein, andererseits werden diese Daten – nach Aufbereitung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) – für die Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung und -meldung an die EMA verwendet. Daher muss die Erfassung der Anwendung/Abgabe/Verschreibung eines meldepflichtigen antimikrobiellen Arzneimittels auf Meldestufe 1 alle Daten enthalten, die sowohl für das Antibiotikaminimierungskonzept, als auch für die Verbrauchsmengenerfassung erforderlich sind. Für die tierärztliche Meldung ist es dabei unerheblich, ob die betreffenden Tiere dem Antibiotikaminimierungskonzept unterfallen oder nicht.

Meldestufe 2: Die gemeldeten Daten werden für die Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung und -meldung an die EMA verwendet. Die Tierarten der Meldestufe 2 fallen nicht unter das Antibiotikaminimierungskonzept.

Hintergrund:

Die Mitteilungspflichten für Tierärztinnen und Tierärzte ergeben sich aus Vorgaben der VO (EU) 2019/6 sowie der darauf aufbauenden europäischen Rechtsakte. Gemäß diesen Vorgaben werden die EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, Daten über Anwendungen antimikrobiell wirksamer Arzneimittel zu erheben. Ab 2023 gilt diese Verpflichtung ausnahmslos für alle Tiere der Tierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute. Im Januar 2026 sind Datenmeldungen zu weiteren Tierarten (u.a. Enten, Ziegen, Pferde – sogenannte „Meldestufe 2“) hinzugekommen. In Folge der europäischen Gesetzgebung wurde das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) mehrfach novelliert. Tierärztinnen und Tierärzte entscheiden über die Anwendung von Antibiotika und können die notwendigen Informationen über die angewendeten Arzneimittel korrekt bis zur Packungsebene für alle Tierarten weitergeben.

1.4 Wo finde ich die Liste der meldepflichtigen Arzneimittel?

Welche Arzneimittel mitteilungspflichtig sind, wird über § 56 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 61a Abs. 1 Satz 1 TAMG in Verbindung mit dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 definiert. Die Präparate mit den dort aufgelisteten ATC/ATCvet-Codes sind in Arzneimittellisten enthalten, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erstellt und regelmäßig aktualisiert.
Diese Arzneimittelkataloge sind auch in der Tierarzneimitteldatenbank der HI-Tier hinterlegt. Die Auswahl der Antibiotika bei Eingabe in die Datenbank wird dadurch erleichtert.

1.5 Wo finde ich die für die Antibiotikaverwendungsmeldung zu meldenden Daten?

Gesetzlich verankert sind die Angaben für Meldestufe 1 in § 56 Absatz 1 Satz 1 des TAMG und für Meldestufe 2 und 3 in § 61a Abs. 1 Satz 1 TAMG. Siehe hierzu auch Frage Nr. 3.2.

1.6 Ist die tägliche Erfassung von verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Antibiotika in der Tierarzneimitteldatenbank erforderlich?

Nein, eine tägliche Meldung in die Tierarzneimitteldatenbank ist nicht nötig. Die Meldefristen sind zu beachten.

1.7 Welche Fristen gelten für die tierärztliche Antibiotikaverwendungsmeldung?

Meldestufe 1: Für jedes Erfassungshalbjahr muss die Meldung jeweils spätestens bis zum 14.01. (für die im Zeitraum 01.07. bis 31.12. anfallenden Antibiotikaverwendungsdaten) bzw. bis zum 14.07. (für die im Zeitraum 01.01. bis 30.06. anfallenden Antibiotikaverwendungsdaten) abgegeben werden. Eine kontinuierliche Datenerfassung während des laufenden Halbjahres ist dabei ebenso möglich wie eine gesammelte Meldung gegen Ende der Meldefrist.

Meldestufe 2: Meldefrist ist der 14. Januar, jeweils für die Daten des Vorjahres. Die erste Datenmeldung (Daten des Kalenderjahres 2026) muss demzufolge bis 14. Januar 2027 erfolgen. Auch hier können selbstverständlich bereits während des laufenden Jahres Daten in die Datenbank übermittelt werden. Für das erste Jahr der Datenerfassung (2026) müssen die Daten bei der Meldung den jeweiligen Halbjahren des Jahres 2026 zugeordnet werden. Ab 2027 muss die Zuordnung nur noch für das jeweilige Kalenderjahr, für das die Meldung abgegeben wird, erfolgen. Innerhalb dieser Zeiträume (Halbjahre des Jahres 2026 bzw. ab 2027 ganze Kalenderjahre) können die Daten nach Belieben aggregiert gemeldet werden. Aggregiert bedeutet, dass die Arzneimittelmengen pro Tierart, Arzneimittel und Packungsidentifikation addiert werden können und nur die Summe gemeldet werden muss. Alternativ können die Daten auch – wie bei den Daten der Meldestufe 1 – auf Behandlungsebene gemeldet werden.

[§ 56 Absatz 2 Satz 1 TAMG; § 61a Abs. 3 TAMG; § 95 TAMG]

1.8 Gibt es Ausnahmen für die Meldung der Antibiotikaverwendung bei Tieren der Meldestufen 1 oder 2 ?

Nein, es gibt keine Ausnahmen. Die Tierärztin oder der Tierarzt muss die Verwendung von Antibiotika bei allen in Spalte 4 der Anlage 1 des TAMG aufgeführten Nutzungsarten und damit bei allen Tieren der Tierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute melden (= Meldestufe 1). Die in § 2 der Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung genannten Bestandsuntergrenzen gelten für die tierärztliche Antibiotikaverwendungsmeldung nicht, da sie nur Ausnahmen für die Mitteilungspflichten nach § 55 TAMG (Mitteilungspflichten der Tierhaltenden) begründen. Die tierärztlichen Mitteilungspflichten der Meldestufe 1 werden durch § 56 TAMG festgelegt – hierfür gibt es keine Ausnahmen aufgrund von Betriebsgrößen. Analoges gilt für die in § 61a genannten Tierarten der Meldestufe 2.

[§ 56 i. V. m. Anlage 1 TAMG; § 61a TAMG]

1.9 Zwischen welchen Nutzungsarten bzw. Tierarten wird für die tierärztliche Antibiotikaverwendungsmeldung unterschieden?

Folgende Nutzungsarten werden für Rinder unterschieden:

  • Milchrinder ab der ersten Kalbung*
  • Nicht auf dem Betrieb geborene Kälber ≤ 12 Monate ab Einstallung*
  • Mastrinder > 12 Monate
  • Rinder > 12 Monate (weder Milchkuh noch Mastrind)
  • Auf dem Betrieb geborene Kälber ≤ 12 Monate
  • Rinder, die kurzzeitig gehalten werden (Besitzer- oder Standortwechsel ≤ 1 Woche)

Folgende Nutzungsarten werden für Schweine unterschieden:

  • Nicht abgesetzte Saugferkel*
  • Abgesetzte Ferkel ≤ 30 kg*
  • Mastschweine > 30 kg*
  • Zucht-Sauen/Eber ab Einstallung zur Ferkelerzeugung*
  • Nicht-Mastschweine > 30 kg
  • Schweine, die kurzzeitig gehalten werden (Besitzer- oder Standortwechsel ≤ 1 Woche)

Folgende Nutzungsarten werden für Geflügel unterschieden:

  • Masthühner ab Schlupf*
  • Legehennen ab Aufstallung im Legebetrieb*
  • Junghennen ab Schlupf bis Aufstallung im Legebetrieb*
  • Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport
  • Sonstige Hühner
  • Mastputen ab Schlupf*
  • Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport
  • Sonstige Puten

Die mit Sternchen* gekennzeichneten Nutzungsarten fallen auch unter das Antibiotikaminimierungskonzept, d. h. der Tierhalter muss bei Überschreitung der Bestandsuntergrenzen für diese Nutzungsarten ebenfalls Meldungen absetzen. Die Tierärztinnen und Tierärzte müssen die Antibiotikaverwendungen ausnahmslos bei allen Nutzungsarten unabhängig von den Bestandsgrößen und damit bei allen Tieren der Tierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute melden.

Zusätzlich müssen Tierärztinnen und Tierärzte seit 2026 auch Antibiotikaverwendungen bei den folgenden Tierarten erfassen (Tierarten der sogenannten Meldestufe 2):

  • Enten
  • Gänse
  • Schafe
  • Ziegen
  • Fische der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen
  • Pferde (sowohl Schlachtpferde als auch Pferde, die durch Eintrag im Equidenpass von der Lebensmittelgewinnung ausgeschlossen wurden)
  • der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Kaninchen

Die einzelnen Tierarten der Meldestufe 2 werden nicht weiter in Nutzungsarten unterteilt.

[§ 56 i. V. m. Anlage 1 und § 61a TAMG]

1.10 Muss ein antibiotikahaltiges „Blauspray“ auch in der HIT- Datenbank erfasst werden und wie hat dann die Mengenangabe zu erfolgen?

Der Mitteilungsverpflichtung unterliegen auch Sprays mit antibiotischen Wirkstoffen. Wird das unangebrochene Tierarzneimittel an den Tierhalter abgegeben, so ist die gesamte Spraydose (die Packungseinheit ist in der Eingabemaske hinterlegt) als Abgabemenge in der TAM-Datenbank anzugeben. Wird das Arzneimittel durch die Tierärztin oder den Tierarzt selbst angewendet, wird die tatsächlich angewendete Menge (i.d.R. geschätzt) in der TAM-Datenbank angegeben.

Für Tierarten der Meldestufe 2 sind aggregierte Meldungen möglich.


[§ 56 Abs. 1 TAMG]

1.11 Meldestufe 1: Wie viele Behandlungstage müssen in die HIT-Datenbank eingetragen werden, wenn z.B. Euterinjektoren dreimal im Abstand von 12 Stunden angewendet werden sollen?

Es sind alle Tage anzugeben, an denen eine Anwendung stattfinden soll. Bei drei Anwendungen im Abstand von jeweils 12 Stunden sind dies zwei Tage.

Für Meldestufe 2 ist die Angabe der Behandlungstage nicht verpflichtend.

1.12 Ist die Antibiotikameldung kostenpflichtig?

Nein, der Zugang zur HIT-Datenbank und die elektronischen Meldungen sind kostenlos.

1.13 Was ist ein Behandlungstag?

Ein Behandlungstag ist jeder Tag, an dem das Antibiotikum verabreicht wurde bzw. verabreicht werden soll.

Hinweis: Die Eingabemaske in der Tierarzneimittel-Datenbank enthält auch das Eingabefeld „Wirkungstage“. Dieses ist grau unterlegt und muss daher nicht befüllt werden (freiwillige Eingabe). Der aktuell dort angezeigte Wert (-1) stellt lediglich einen Platzhalter dar.

Die Anzahl der Behandlungstage ist eine Pflichtangabe bei Meldungen der Meldestufe 1.
Für die Antibiotikameldung bei Tieren der Meldestufe 2 müssen die Behandlungstage nicht angegeben werden.

1.14 Meldestufe 1: Welcher Nutzungsart sind die Elterntiere von Mast- und Legehühnern zuzuordnen?

Elterntiere von Mast- und Legehühnern sind der Nutzungsart „Sonstige Hühner“ zuzuordnen, da sie weder zur Fleischgewinnung noch zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmt sind.
[§ 54 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3.5 TAMG]

1.15 Meldestufe 1: Zu welcher Nutzungsart gehören Mutterkühe?

Kühe, deren Milch ausschließlich zur Aufzucht ihrer Kälber bestimmt ist (Mutterkühe) und die auf einem Betrieb gehalten werden, der hauptsächlich auf Mast ausgelegt ist, fallen unter die Kategorie „Mastrinder“.

Wird jedoch die Milch oder auch nur ein Teil davon als Lebensmittel vermarktet, sind auch Mutterkühe als „Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung“ einzustufen.

[§ 54 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.1 TAMG]

1.16 Meldestufe 1: Zu welcher Nutzungsart gehören trockenstehende Kühe?

Zur Nutzungsart „Milchkuh“ zählen alle auf einer Betriebsstätte gemeldeten Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab dem Zeitpunkt der ersten Abkalbung. Das gilt auch für Kühe, von denen vorübergehend keine Milch gewonnen werden kann (z. B. trockenstehende Kühe).
[§ 54 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.1 TAMG]

1.17 Meldestufe 1: In einem Milchviehbetrieb werden die auf dem Betrieb geborenen Kälber selbst aufgezogen. Der Kälberstall hat jedoch eine andere Betriebsnummer als der Abkalbestall/die Milchviehhaltung. Welcher Nutzungsart müssen die Kälber zugerechnet werden?

Für Kälber unterscheidet man die beiden Nutzungsarten „Nicht auf dem Betrieb geborene Kälber ≤ 12 Monate ab Einstallung“ und „Auf dem Betrieb geborene Kälber ≤ 12 Monate“. Sowohl die Mitteilungen über Tierhaltungen nach § 55 TAMG (Mitteilung der Nutzungsart sowie Mitteilungen zu Anfangsbestand/Bestandsveränderungen bzw. Nullmeldung) als auch die tierärztlichen Mitteilungen nach § 56 TAMG beziehen sich auf die jeweilige Registriernummer, die gemäß Viehverkehrsverordnung erteilt wurde. Da der Kälberstall eine andere Registriernummer als der Abkalbestall/die Milchviehhaltung hat, sind die Kälber im genannten Beispiel als "nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber (...)" zu betrachten.

1.18 Meldestufe 1: Welcher Nutzungsart sind Kälber ≤ 12 Monate zuzurechnen, die nach Verlassen des Geburtsbetriebes (z. B. auf eine Alm) auf diesen zurückkehren?

Kälber ≤ 12 Monate, die nach Aufenthalt auf einem anderen Betrieb auf den Geburtsbetrieb zurückkehren, sind als „nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ≤ 12 Monate“ zu betrachten.

1.19 Meldestufe 1: Gibt es Toleranzen bei der Zuordnung von Schweinen zu einer Nutzungsart, wenn diese innerhalb der Gruppe ein unterschiedliches Gewicht aufweisen (Gewichtsklasse um 30 kg)?

Das Gewicht der einzelnen abgesetzten Ferkel in einer Gruppe ist üblicherweise nicht gleich. Bei Tieren um die 30 kg ist eine Schwankung von +/- 5 kg üblich und kann bei der Zuordnung zu einer Nutzungsart akzeptiert werden.
Die Gewichtsgrenze von 30 kg dient der Trennung von Aufzucht und Mast bzw. anderweitiger Nutzung. Eine scharfe Grenze ist daher nicht erforderlich.
[§ 54 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2 TAMG]

1.20 Meldestufe 1: Gehören alle Hobbytierhaltungen zu der Nutzungsart „Sonstige“?

Nein. Die Einteilung unter die Nutzungsart „Sonstige“ kommt nach dem TAMG nur dann zum Tragen, wenn die anderen Nutzungsarten nicht zutreffen sollten (Ausschlussprinzip).
[§ 54 i.V.m. Anlage 1 TAMG]

1.21 Meldestufe 1: Unterfallen Minipigs der Meldeverpflichtung? Wenn ja - zu welcher Nutzungsart gehören sie?

Bei Minipigs handelt es sich in der Regel zoologisch um Sus scrofa domestica. Diese unterliegen somit der Meldeverpflichtung gem. § 56 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 TAMG. Trotz der gewichtsbezogenen Formulierung in Anlage 1 TAMG sind ausgewachsene Minipigs, da sie in der Regel nicht zu Mastzwecken gehalten werden, der Nutzungsart „nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg“ zuzuordnen. Die Gewichtsgrenze von 30 kg dient lediglich der Trennung von Aufzucht und Mast bzw. anderweitiger Nutzung. Eine scharfe Grenze ist daher nicht erforderlich.

[§ 54 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2.3 TAMG]

1.22 Meldestufe 1: Zu welcher Nutzungsart gehören Schweine, die für die Hausschlachtung gehalten werden?

Schweine, die für die Hausschlachtung zum Eigenbedarf gehalten werden, dienen der Fleischproduktion und fallen somit unter die Nutzungsart „Mastschweine > 30 kg“.

[§ 54 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2.3 TAMG]

1.23 Meldestufe 1: Zu welcher Nutzungsart gehören Hobbyhühner?

Hühner, die als Hobbyhühner gehalten werden und der Eiproduktion dienen, fallen unter die Nutzungsart „Legehennen“. Sollten die Hühner nachweislich nicht der Eiproduktion dienen, sondern z.B. ausschließlich zum Rasseerhalt gehalten werden, können diese im Einzelfall unter die Nutzungsart „sonstige Hühner“ fallen.
[§ 54 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3.2 TAMG]

2. Antibiotikaverwendungsmeldung – Meldewege

2.1 Wohin muss ich meine Daten melden?

Die Daten werden elektronisch in die Tierarzneimitteldatenbank, die der HIT-Datenbank angegliedert ist, gemeldet. Die HIT-Datenbank wird unter www.hi-tier.de aufgerufen. Für den Zugang müssen Sie sich mittels Ihrer Betriebsnummer und einer PIN autorisieren. Nach erfolgter Autorisierung finden Sie die Tierarzneimitteldatenbank unter „Auswahlmenü Tierarzneimittel / Antibiotika (TAM)“.

2.2 Wie erhalte ich Zugang zur Antibiotikadatenbank?

Der Zugang zur HI-Tier-Datenbank erfolgt nach Autorisierung durch Eingabe der Betriebsnummer und einer PIN. Die Betriebsnummer erhalten Tierärztinnen und Tierärzte über ihr zuständiges Veterinäramt. Die PIN wird durch das LKV Bayern vergeben (www.lkv.bayern.de).

2.3 Können bei Tierarztpraxen mit mehreren Praxisstandorten alle Meldungen über die Betriebsnummer des Hauptstandortes erfolgen?

Ja, die Mitteilungen nach § 56 TAMG können zentral über die Betriebsnummer des Hauptstandortes einer Tierarztpraxis erfolgen.

2.4 Was ist die zeitsparendste Möglichkeit, die Antibiotika-Daten zu melden?

Idealerweise erfolgt die Datenerfassung über entsprechende Eingabemasken in der Praxissoftware. Die eigentliche Antibiotikaverwendungsmeldung kann dann über Schnittstellen an die Tierarzneimitteldatenbank erfolgen. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher an den Hersteller/Anbieter Ihrer Praxissoftware. Alternative Meldemöglichkeiten zur Datenmeldung finden Sie unter Frage 2.5.

2.5 Wie kann ein Tierarzt seinen Meldeverpflichtungen nachkommen, wenn er keine kommerzielle Praxissoftware verwendet?

Die Meldung der Antibiotikaverwendung kann über verschiedene Wege erfolgen. Wenn ein Tierarzt keine kommerzielle Praxissoftware verwendet, die eine direkte Übertragung der Daten über Schnittstellen in die Tierarzneimitteldatenbank ermöglicht, können auch folgende Meldewege eingeschlagen werden:
1) Antibiotikaverwendungsmeldung direkt in die TAM-Datenbank der HI-Tier: Tierärztinnen und Tierärzte können die Daten direkt in die Datenbank eintragen. Die Dateneingabe wird dabei durch automatisierte Vorgänge unterstützt. In der Datenbank sind Arzneimittellisten hinterlegt, so dass ein Arzneimittel nach Eingabe seiner Anfangsbuchstaben oder Angabe der ersten Ziffern der Zulassungsnummer aus einer von der Datenbank vorgeschlagenen Liste ausgewählt werden kann.
2) Antibiotikaverwendungsmeldung mit Hilfe einer Praxissoftware ohne Schnittstelle: Es gibt die Möglichkeit einer sogenannten „Massenmeldung per Datei“ (über CSV-Listen). Für diese Variante sind EDV-Kenntnisse von Vorteil. Genaue Informationen dazu finden Sie auf den entsprechenden Hilfeseiten der HI-Tier.
3) Antibiotikaverwendungsmeldung über einen Dritten (z.B. Privatpersonen oder entsprechende Dienstleister): Tierärztinnen und Tierärzte können ihre Meldung an einen Dritten delegieren. Beachten Sie bitte, dass für diese Mitteilungsvariante eine „Tierarzterklärung“ in HI-Tier ausgefüllt und hinterlegt werden muss.

2.6 Bei der Eingabe in die HIT-Datenbank treten technische Probleme auf. An wen kann man sich wenden?

Anleitungen zur Antibiotikadateneingabe und Tierarzt-Erklärung finden Sie in der Rubrik „Hilfestellungen zur HIT-Datenbank “ auf dieser Homepage. Weitere Hilfestellungen zur Dateneingabe werden direkt auf der Seite der HI-Tier angeboten. Sollten dennoch Fragen offen sein, nutzen Sie bitte unseren Hotline-Service für Tierärztinnen und Tierärzte in Bayern (Rufnummer: 09131 6808 7777; Die aktuellen Servicezeiten unserer Hotline finden Sie auf der Startseite).

3. Antibiotikaverwendungsmeldung – Datenerfassung

3.1 Wie sieht die Eingabemaske zur Antibiotikaverwendungsmeldung in der Tierarzneimitteldatenbank aus und welche Funktionen zur Eingabeunterstützung stehen dort zur Verfügung?

Zur direkten Dateneingabe (ohne Verwendung von Schnittstellen oder Massenmeldung per Datei) steht in der Tierarzneimitteldatenbank der HI-Tier unter dem Menüpunkt „Eingabe Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen“ eine Eingabeoberfläche in Form einer Tabelle zur Verfügung, deren Eingabefelder z. T. über Dropdownfunktionen verfügen. Zudem sind in der Datenbank Arzneimittellisten hinterlegt, so dass ein gewünschtes Arzneimittel nach Eingabe seiner Anfangsbuchstaben oder Angabe der ersten Ziffern der Zulassungsnummer aus einer von der Datenbank vorgeschlagenen Liste ausgewählt werden kann. Nach Auswahl des jeweiligen Tierarzneimittels werden nach einem Klick in das nächste Feld „Packungs-ID“ alle verfügbaren Packungsgrößen/-beschreibungen angezeigt. Wenn alle Pflichtfelder der Eingabetabelle ausgefüllt werden, werden weitere gesetzlich verpflichtende Angaben von der Datenbank automatisch ergänzt. Eine Anleitung zur Nutzung der Eingabemaske für die Antibiotikaverwendungsmeldung finden Sie in der Rubrik „Hilfestellungen zur HIT-Datenbank“ auf dieser Homepage.

3.2 Welche Daten müssen bei der Antibiotikaverwendungsmeldung in der Antibiotika-Datenbank erfasst werden?

Für die Tierarten der Meldestufe 1 sind dies:

  1. Name des Arzneimittels oder wahlweise die Zulassungsnummer des Arzneimittels (Hinweis: in der Datenbank sind Arzneimittellisten hinterlegt, so dass ein gewünschtes Arzneimittel nach Eingabe seiner Anfangsbuchstaben oder Angabe der ersten Ziffern der Zulassungsnummer aus einer von der Datenbank vorgeschlagenen Liste ausgewählt werden kann)
  2. Packungsgröße/-beschreibung des Arzneimittels (Hinweis: eine Auswahlliste wird im Eingabemenü über Klick in das Eingabefeld „Packungs-ID“ vorgeschlagen)
  3. das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels
  4. die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel
  5. die Nutzungsart der behandelten Tiere
  6. die Anzahl der behandelten Tiere
  7. die Anzahl der Behandlungstage
  8. die nach Viehverkehrsverordnung erteilte Registriernummer des Betriebs, in dem die behandelten Tiere gehalten werden

Für die Tierarten der Meldestufe 2 sind dies:

  1. Name des Arzneimittels oder wahlweise die Zulassungsnummer des Arzneimittels (Hinweis: in der Datenbank sind Arzneimittellisten hinterlegt, so dass ein gewünschtes Arzneimittel nach Eingabe seiner Anfangsbuchstaben oder Angabe der ersten Ziffern der Zulassungsnummer aus einer von der Datenbank vorgeschlagenen Liste ausgewählt werden kann)
  2. Packungsgröße/-beschreibung des Arzneimittels (Hinweis: eine Auswahlliste wird im Eingabemenü über Klick in das Eingabefeld „Packungs-ID“ vorgeschlagen)
  3. die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel
  4. die jeweilige Tierart der behandelten Tiere

Für die Antibiotikaverwendungsmeldungen der Meldestufe 2 gibt es keine separate Meldemaske – die Eingabe erfolgt in dieselbe Meldemaske wie für die Meldungen der Meldestufe 1. Weil es für Meldestufe 2 weniger Pflichtangaben gibt, müssen nicht alle Felder der Eingabemaske befüllt werden. Die Felder, die keine Pflichtangaben darstellen, können für Antibiotikameldungen bei Tieren der Meldestufe 2 freigelassen werden. Die Datenbank ergänzt ggf. selbstständig Dummy-Werte in diesen Feldern – dies ist jedoch nicht von Relevanz.

[§ 56 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 61a Abs. 1 Satz 1 TAMG i. V. m. Anhang I DVO (EU) 2022/209]

3.3 Muss der Tierarzt auch für Tiere, die nicht unter das Antibiotikaminimierungskonzept fallen, bei der Antibiotikaverwendungsmeldung die Nutzungsart angeben?

Ja. Die Angabe der Nutzungsart bzw. Tierart gehört immer zu den Pflichtangaben für die Antibiotikaverwendungsmeldung.
[§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 TAMG; § 61a Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 TAMG]

3.4 Was ist die „Aufmachung eines Arzneimittels“? Was bedeutet „Identifizierung“ und „Bezugsnummer“?

Die Angabe „Aufmachung eines Arzneimittels anhand der einschlägigen Unionsdatenbank“ entspricht der Angabe „permanente Kennung eines Tierarzneimittels“ entsprechend Anhang III Nummer 3.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/16 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen und praktischen Modalitäten für die Datenbank der Union für Tierarzneimittel (Produktdatenbank der Union). Es handelt sich dabei um einen eindeutigen, einzigartigen Identifizierungscode des Arzneimittels (mit Informationen zu Packungsgröße und Verpackung) zum Vergleich unter den Mitgliedstaaten, auch UPD-Package-Identifier genannt.
Bei der „Bezugsnummer der Aufmachung der Arzneimittel aus einer oder mehreren anderen einschlägigen Datenbanken“ handelt es sich in Deutschland um die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilte Zulassungsnummer. Wenn der Name des Arzneimittels bei der Eingabe aus dem Dropdown-Menü ausgewählt wird, kann die Datenbank die Zulassungsnummer automatisch zuordnen. Damit die Datenbank automatisch den „UPD-Package-Identifier“ zuordnen kann, sind Eingaben zur Packungsgröße/-beschreibung (in der Spalte „Packungs ID“) erforderlich.

3.5 Kann der UPD-Package-Identifier automatisch von der Datenbank ermittelt werden?

Der sog. UPD-Package-Identifier entspricht der Angabe „permanente Kennung eines Tierarzneimittels“ aus Anhang III Nummer 3.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/16 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen und praktischen Modalitäten für die Datenbank der Union für Tierarzneimittel (Produktdatenbank der Union). Der UPD-Package-Identifier wird nach Auswahl des jeweiligen Tierarzneimittels mit zugehöriger Zulassungsnummer und Packungsgröße/-beschreibung von der Datenbank automatisch zugeordnet.

3.6 Wo bekommt man noch Informationen zur Eingabe der geforderten Daten in die Tierarzneimitteldatenbank?

In der Rubrik „Hilfestellungen zur HIT-Datenbank“ stehen Ihnen auf dieser Homepage verschiedene schriftliche Anleitungen zur Dateneingabe als Download zur Verfügung. Auch auf den Seiten der HI-Tier (z.B. https://www.hi-tier.de/infoTA.html) können Sie hilfreiche Informationen finden, unter anderem auch Videoanleitungen zur Eingabe der Daten in die HIT-Datenbank. Weitere Informationen finden sich auf der Seite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

3.7 Warum ist es wichtig, dass ich die richtige Packungsgröße eines Antibiotikums in der Datenbank auswähle?

Viele Antibiotika werden in mehreren Packungsgrößen in Verkehr gebracht. Jede Packungsgröße ist an den jeweils einzigartigen „UPD-Package Identifier“ in der Unionsdatenbank geknüpft, welche in der nationalen Datenbank mit Hilfe der Packungs-ID abgebildet wird. Bei der Datenmeldung wird durch die Tierärztin oder den Tierarzt die angewendete Menge eingetragen und weiterhin durch die Auswahl der Packungs-ID hinterlegt, von welcher Packung die Menge entnommen wurde. Nur so können die verbrauchten Arzneimittelmengen der jeweiligen Packungsgröße zugeordnet werden.
[§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 TAMG i. V. m. Anhang II DVO (EU) 2022/209]

3.8 Muss die behandelnde Tierärztin oder der behandelnde Tierarzt die gesamte Abgabemenge (z.B. 100 ml Flasche) melden, auch wenn nur eine Teilmenge daraus angewendet werden soll (z.B. 30 ml)?

Ja. Die Tierärztin bzw. der Tierarzt müssen bei der Abgabe eines Antibiotikums die insgesamt abgegebene Menge mitteilen.
[§ 56 Absatz 1 Satz Nr. 4 TAMG]

3.9 Meldestufe 1: Im unter FAQ Nr. 3.8 genannten Beispiel ist nach abgeschlossener Behandlung eine Restmenge des Arzneimittels am Betrieb verblieben. Muss der Tierarzt, wenn er den Tierhalter anweist, diese Restmenge in einem neuen Behandlungsfall anzuwenden, wieder eine entsprechende Meldung in der Tierarzneimitteldatenbank vornehmen?

Der Tierarzt kann die Verwendung einer solchen Restmenge optional in die Tierarzneimitteldatenbank melden (ist hierzu jedoch gesetzlich nicht verpflichtet). Im Falle der Meldung einer Restmenge gibt der Tierarzt im Feld Gesamtmenge „0“ an (denn die Gesamtabgabemenge ist ja bereits gemeldet worden, siehe FAQ Nr. 3.8). Die übrigen Felder sind mit den für den neuen Behandlungsfall zutreffenden Angaben zu befüllen. Die Meldung von Restmengenanwendungen nach diesem Beispiel hat Auswirkungen auf die Therapiehäufigkeit eines mitteilungspflichtigen Betriebes im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzepts, nicht aber auf die Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung zur Meldung an die EMA.

Tierarten der Meldestufe 2 fallen niemals unter das Antibiotikaminimierungskonzept – hier ist nur wichtig, dass die insgesamt abgegebene Menge in die tierärztliche Meldung einfließt.

3.10 Was bedeutet die Einheit Stück ("Stk")?

Die Einheit Stück bezieht sich immer auf das kleinste innere Behältnis eines Arzneimittels. Bei Euterinjektoren und Uterusstäben z.B. entspricht die Eingabe „1 Stk“ nicht einer Originalpackung, sondern einem einzelnen Euterinjektor bzw. Uterusstab.

3.11 Was muss dokumentiert werden, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit einem Antibiotikum ein Tier anbehandelt und dem Tierhalter bzw. der Tierhalterin das Präparat zur Weiterbehandlung mitgibt?

Der Tierarzt bzw. die Tierärztin muss in diesem Fall die gesamte Arzneimittelmenge mitteilen (Summe aus angewendeter und abgegebener Menge). Der Eintrag in die TAM-Datenbank sollte für Meldestufe 1 als Gesamtsumme in einer Datenzeile erfolgen. Eine Aufschlüsselung in „angewendete“ und „abgegebene“ Menge ist nicht erforderlich. Alternativ ist eine Erfassung in zwei Datenzeilen möglich, wobei die Gesamtbehandlungstage in einer Datenzeile angegeben werden und in die weitere Zeile eine Behandlungsdauer von „0“ Tagen eingetragen wird. Für Meldestufe 2 ist sowieso eine aggregierte Datenmeldung möglich.

[§ 56 Absatz 1 Satz Nr. 4 TAMG; § 61a Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 TAMG]

3.12 Das verwendete Präparat (identische Zulassungsnummer) ist in der HIT nur von einem anderen Pharma-Unternehmen gelistet. Kann dieses trotzdem ausgewählt werden?

Ein Tierarzneimittel kann durch den Zulassungsinhaber, aber auch durch andere pharmazeutische Unternehmer vertrieben werden. Diese Mitvertreiber werden in der Arzneimittelliste der HIT-Datenbank nicht gesondert aufgeführt. Über die Zulassungsnummer kann das richtige Präparat aber sicher ausgewählt werden, auch wenn es über einen Mitvertreiber bezogen wurde.

3.13 Das verwendete Präparat ist nicht in der Datenbank hinterlegt. Wie kann es trotzdem eingetragen werden?

Alle aktuell als Tierarzneimittel in Deutschland zugelassenen Antibiotika sind in der HIT-Datenbank hinterlegt. Sollten Sie ein Tierarzneimittel nicht direkt nach Eingabe des Präparatnamens finden, entfernen Sie bitte in der ersten Zeile der Spalte „Arzneimittel“ die Auswahl „nur zur Tierart passend“ und prüfen genau, ob das entsprechende Präparat mit gegebenenfalls abweichender Schreibweise vorhanden ist. Hierfür ist es i.d.R. ausreichend, nur einen Teil des Namens einzugeben. Sie können auch anstelle des Präparatnamens die Zulassungsnummer eintragen. Sollte das Arzneimittel tatsächlich nicht gelistet sein, kann es trotzdem eingegeben werden. Dazu müssen Sie dem Präparatnamen allerdings das Zeichen „#“ voranstellen. Da in diesem Fall in der Datenbank zu dem Arzneimittel keine Produktdaten hinterlegt sind, müssen auch alle weiteren Spalten manuell (ohne Auswahlfunktion) befüllt werden. Nach dem Speichern der vollständigen Dateneingabe erscheint eine Nachfrage, der durch das Drücken der Schaltfläche „Bestätigen“ zugestimmt werden muss.
Sollte der Eingabeversuch trotz dieser Anleitung scheitern, nutzen Sie bitte unseren Hotline-Service für Tierärztinnen und Tierärzte in Bayern (Rufnummer: 09131 6808 7777; die aktuellen Servicezeiten unserer Hotline finden Sie auf der Startseite).

3.14 Wie muss ein Antibiotikum eingetragen werden, das mehrere antibiotische Wirkstoffe enthält?

Für die Eintragung des Antibiotikums in die HIT Datenbank ist die Anzahl der enthaltenen Wirkstoffe unerheblich. Antibiotika mit mehreren Wirkstoffen werden auf die gleiche Weise eingetragen wie Antibiotika mit nur einem Wirkstoff. Bei der Berechnung der Therapiehäufigkeit für Tierarten auf Meldestufe 1 wird automatisiert berücksichtigt, ob es sich um ein Antibiotikum mit einem oder mehreren Wirkstoffen handelt. Folgende Wirkstoffkombinationen werden (automatisch) von der Datenbank als ein einziger Wirkstoff berechnet:

  • eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim, einschließlich der Derivate von Trimethoprim, oder
  • eine Kombination von verschiedenen chemischen Verbindungen eines einzigen antibakteriellen Wirkstoffs.
[§ 57 Abs. 2 Satz 1 TAMG]

3.15 Nach Eingabe der Betriebsnummer werden in der HIT-Datenbank keine Betriebsdaten angezeigt? Woran kann das liegen?

Erscheint bei der Antibiotikameldung in der HIT-Datenbank nach Eingabe der Betriebsnummer des Tierhaltungsbetriebes die Meldung „keine Betriebsdaten“, können Sie trotzdem Ihre Meldungen für diesen Betrieb wie gewohnt tätigen und speichern.

Betriebsdaten

Die Betriebsdaten der Tierhaltenden (Name und Adresse) sind für Sie aus Datenschutzgründen aufgrund fehlender Erklärung/Vollmacht nicht sichtbar. Dies lässt sich – falls gewünscht – ändern, indem für Sie als Tierärztin oder Tierarzt eine Tierhalter-Erklärung in das Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank (s.a. FAQ Tierhalter Punkt 6.1) oder eine (Hoftierarzt-)Vollmacht in der HIT-Datenbank hinterlegt wird.

Für Antibiotikaverwendungsmeldungen auf Meldestufe 2 ist die Angabe der Betriebsnummer nicht verpflichtend.

3.16 Meldestufe 1: Wie errechnen sich die Wirkungstage für langwirksame Präparate?

Anders als früher wird die Anzahl der Wirkungstage bei Antibiotika, die einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, nicht mehr durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt mitgeteilt. Mit welcher Gewichtung (Faktor) die Anwendung eines solchen Arzneimittels belegt wird, ergibt sich gemäß § 57 Abs. 2 S. 3 und 4 TAMG allein aus der Anzahl der Arzneimittelgaben je Behandlung – anhand dieser werden die Wirkungstage automatisch bei der Eingabe in die Tierarzneimitteldatenbank ermittelt. Hierzu wurden alle in Deutschland zugelassenen Antibiotika auf Grundlage der in den Fachinformationen angegebenen Dosierungsschemata in Kategorien eingeteilt. Unter „Meldungsübersicht Arzneimittel“ ist in der Tierarzneimitteldatenbank eine tabellarische Übersicht der einzelnen Kategorien (A bis L) hinterlegt. Hierzu muss der Menüpunkt „Liste der Arzneimittel“ aufgerufen werden. Nach einem Klick auf „Anzeigen“ findet sich die Tabelle am Ende der Seite. Die letzte Spalte der Tabelle zeigt die für die jeweilige Kategorie hinterlegte Berechnungsformel zur Ermittlung der Wirkungstage. Bei Cephalosporinen der 3. und 4. Generation, Fluorchinolonen und Colistin kommt ein zusätzlicher Gewichtungsfaktor zum Tragen; hier werden die errechneten Wirkungstage nochmal mit 3 multipliziert.

Welcher Kategorie ein bestimmtes Arzneimittel angehört, lässt sich ebenfalls unter dem Menüpunkt „Meldungsübersicht Arzneimittel“ der Spalte „Wirkungstage Kategorie“ entnehmen.

3.17 Lassen sich die für ein bestimmtes Präparat hinterlegten Wirkungstage in der Tierarzneimitteldatenbank einsehen?

Die Faktorenbelegung und damit die berechneten Wirkungstage werden bei Abfrage in der Tierarzneimitteldatenbank unter dem Menüpunkt „Meldungsübersicht Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen“ angezeigt. Hier finden Sie in einer Tabelle für jedes gemeldete Präparat die jeweils von der Datenbank veranschlagten Wirkungstage („WT“) sowie die mit der Anzahl der antimikrobiellen Wirkstoffe und ggf. dem Faktor 3 verrechneten Wirkungstage („WTF * Faktor“). In der Spalte „WTFT * Tiere“ sind die Wirkungstage zusätzlich noch mit der Anzahl der behandelten Tiere verrechnet.

(Weitere Informationen finden Sie im Hilfetext der HI-Tier-Datenbank unter „Ausgabespalten zu Wirkungstagen“).

3.18 Meldestufe 1: Was gilt es bei der Angabe von Behandlungstagen zu beachten?

Bei Arzneimitteln, die laut Fachinformation für verschiedene Behandlungsschemata zugelassen sind (Kategorie C sowie die Kategorien G-L), müssen die Gesamtbehandlungstage von zusammenhängenden Behandlungen zwingend in einer Datenzeile angegeben werden, damit eine korrekte Berechnung der Therapiehäufigkeit möglich ist. Das System erkennt nämlich nur anhand der eingetragenen Behandlungstage, welches Behandlungsschema von der Tierärztin / dem Tierarzt gewählt wurde und welche Formel dementsprechend zur Berechnung der Wirkungstage herangezogen werden muss.
Für die korrekte Meldung ergeben sich daher die folgenden zwei Möglichkeiten:

  1. Eine zusammenhängende Behandlung wird in einer Datenzeile gemeldet.
  2. Die Meldung einer zusammenhängenden Behandlung wird auf zwei (oder mehrere) Datenzeilen aufgeteilt, wobei die Gesamtbehandlungstage in einer Datenzeile angegeben werden und in die weitere(n) Zeile(n) eine Behandlungsdauer von „0“ Tagen eingetragen wird.

Für Antibiotikaverwendungsmeldungen auf Meldestufe 2 ist die Angabe der Behandlungstage nicht verpflichtend.

3.19 Meldestufe 2: Wie können Pferdetierärztinnen und Pferdetierärzte die Antibiotikaverwendungsmeldung bei diesen Tieren vornehmen, wenn Pferdehaltungen keine Betriebsnummer haben?

Die Betriebsnummer der Tierhaltung ist keine Pflichtangabe bei Meldungen der Meldestufe 2. Das betreffende Eingabefeld kann freigelassen werden. Die Meldung kann dennoch abgesetzt werden. Ggf. ergänzt die Datenbank im betreffenden Feld einen Dummy-Wert – dies ist jedoch nicht von Relevanz.

4. Datenerfassung durch Dritte

4.1 Wie kann ich einen Dritten zur Datenerfassung in der Tierarzneimitteldatenbank der HI-Tier beauftragen?

Sowohl Tierhaltende als auch Tierärztinnen und Tierärzte können Dritte damit beauftragen, die Meldung der geforderten Daten in die Tierarzneimitteldatenbank zu übernehmen. Die Person, die einen Dritten beauftragt, muss festlegen, welcher Dritte (Angabe der Betriebsnummer) die Mitteilungen vornehmen darf, welche Daten durch den Dritten mitgeteilt werden sollen und welche Daten dieser einsehen darf. Auch Nullmeldungen, zu denen Tierhaltende verpflichtet sind, können durch Dritte getätigt werden.
Damit der Dritte technisch dazu in der Lage ist, die Meldungen zu tätigen, muss im Tierarzneimittelmenü der HIT-Datenbank die sogenannte Tierarzt- bzw. Tierhaltererklärung hinterlegt werden. Sofern dies der beauftragenden Person nicht selbst möglich ist, kann das zuständige Veterinäramt die Erfassung vornehmen. Für die Erfassung benötigt das Veterinäramt die oben aufgeführten Informationen zu Art und Umfang der Beauftragung.
Sollen mehrere Dritte beauftragt („angezeigt“) werden, so muss für jeden Dritten eine separate Erklärung abgegeben werden.
Grundsätzlich kann jeder als Dritter gemeldet werden (z.B. Privatpersonen oder andere entsprechende Dienstleister). Sofern der Dritte nicht bereits eine eigene Betriebsnummer besitzt, muss er diese bei der zuständigen Adressdatenstelle beantragen.

4.2 Muss der Tierhalter eine Tierhaltererklärung abgeben, damit der Tierarzt die Antibiotikaverwendungen melden kann?

Es ist keine Tierhaltererklärung bzw. keine Vollmacht erforderlich, damit der Tierarzt die Meldungen zur Antibiotikaverwendung tätigen kann, da der Tierarzt zu dieser Meldung gesetzlich verpflichtet ist.
Die Meldung zu Tierbestand/Bestandsveränderungen bzw. die Nullmeldung liegt jedoch weiterhin in der Verpflichtung des Tierhalters, sofern der Tierhalter mit seiner Nutzungsart die Bestandsuntergrenzen überschreitet. Wenn der Tierarzt diese Meldungen für den Tierhalter tätigen soll, muss der Tierhalter ihn aktiv damit beauftragen (Tierhaltererklärung in der HIT-Datenbank).

4.3 Ich habe einen Dritten mit der Meldung der Antibiotikadaten beauftragt (sogenannte Tierarzt-Erklärung). Muss ich jetzt noch selbst Meldungen tätigen?

Die Hinterlegung der Tierarzt-Erklärung in der Tierarzneimitteldatenbank (siehe hierzu auch Frage Nr. 4.1) ist lediglich die technische Voraussetzung dafür, dass der beauftragte Dritte Meldungen absetzen kann. Der entsprechende Dritte muss jedoch auch darüber informiert werden, dass er Meldungen tätigen soll. Tierärztinnen oder Tierärzte, die Dritte beauftragen wollen, müssen daher zusätzlich zur Tierarzt-Erklärung mit dem betreffenden Dritten (Personen oder Dienstleistern) Rücksprache halten. Wenn nur der Antibiotikaeinsatz auf bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben oder bei bestimmten Nutzungsarten/Tierarten durch den Dritten gemeldet werden soll, muss dies ggf. mit dem Dritten persönlich vereinbart werden, da in der Tierarzt-Erklärung nicht auf einzelne landwirtschaftliche Betriebsnummern oder Nutzungsarten/Tierarten eingeschränkt werden kann.

Wenn diese Punkte geklärt sind und ein Dritter die Datenmeldung übernimmt, sollte die Tierärztin oder der Tierarzt selbstständig keine weiteren Antibiotikameldungen für die betreffenden Betriebe/Nutzungsarten/Tierarten absetzen bzw. dies nur nach Rücksprache mit dem beauftragten Dritten oder nach Prüfung der Meldungen des Dritten tun. Andernfalls kann es zu Doppelmeldungen in der Datenbank kommen. Letztlich bleibt die jeweilige Tierärztin oder der jeweilige Tierarzt für die Korrektheit der Antibiotikameldungen verantwortlich, auch wenn ein Dritter mit der Datenmeldung beauftragt wurde.

5. Sonstiges

5.1 Muss wirklich eine Reduktion des Antibiotikaeinsatzes um 50 % erfolgen?

In § 1 des Tierarzneimittelgesetzes wurde das Ziel aufgenommen, den Einsatz antibiotisch wirksamer Arzneimittel um 50 Prozent zu reduzieren. Diese Zielvorgabe geht auf die sogenannte From-Farm-to-Fork- bzw. Vom-Hof-auf-den-Tisch-Strategie der EU aus dem Jahr 2020 zurück. Hier wurde beschlossen, darauf hinzuarbeiten, dass die Gesamtverkaufsmengen in der EU von Antibiotika für die Nutztierhaltung bis 2030 um 50 % reduziert werden. Die Reduktion um 50 % ist ein Ziel, welches auf EU-Ebene erreicht werden soll und nicht auf Ebene eines jeden einzelnen Betriebes. Für den Tierhalter gilt, dass Maßnahmen zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes auf seinem Betrieb immer nur unter Gewährleistung der notwendigen arzneilichen Versorgung der Tiere durchgeführt werden dürfen.